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Haftpflicht: Wann eine Kündigung droht

Veröffentlicht am 26. Mai 2011

Dirk R. aus Dresden fragt: Mein Sohn hat letztlich einen kleinen Haftpflichtschaden angerichtet – unseren ersten in 10 Jahren. Die Versicherung hat anstandslos bezahlt. Bei kleinen Kindern kann das jedoch häufiger vorkommen. Soll ich die nächsten kleineren Schäden selber zahlen, damit ich nicht gekündigt werde und ohne Schutz dastehe?

Aspect Online: Wir können nicht für den Einzelfall sprechen. Grundsätzlich können beide Seiten, Kunde und Haftpflichtversicherung, nach Erledigung eines Schadenfalls den Vertrag kündigen. Aber es ist schwer vorstellbar, dass eine Gesellschaft das schon nach dem zweiten Fall tut. Besonders dann nicht, wenn die Schadenschilderung nachvollziehbar ist, wenn die Versicherung schon länger läuft und wenn der Kunde ein kleines Kind hat, bei dem tatsächlich schonmal etwas zu Bruch gehen kann.

Wenn Sie trotzdem kein gutes Gefühl haben, reden Sie mit der Gesellschaft, falls wieder ein Malheur passiert. Vielleicht wird Ihnen der Einschluss einer Selbstbeteiligung angeboten. Spätestens nach dem dritten oder vierten Schaden in kurzer Folge sollten Sie von sich aus der Haftpflichtversicherung eine Selbstbeteiligung vorschlagen oder nachfragen, ob sie sich besser einen neuen Anbieter suchen. Eine Kündigung durch die Gesellschaft macht keinen guten Eindruck.

Wenn Sie sich dann nach einer neuen Versicherung umsehen, müssen Sie beim Antrag die Vorschäden angeben. Nicht schummeln, sonst kann die Versicherung den Vertrag rückwirkend aufheben, falls sie Wind von der Sache bekommt. Sie müsste dann einen möglicherweise eingetretenen Schaden nicht bezahlen. Übrigens weiß bei drei Schäden innerhalb von zwei Jahren der neue Anbieter vermutlich schon Bescheid. Bei solchen Schadenhäufungen erfolgt im Bereich Haftpflichtversicherung automatisch eine Meldung an das Hinweis- und Informationssystem (HIS), mit dem die Versicherer dubiosen Schäden auf der Spur sind und das auch unter dem Namen Schwarze Liste bekannt ist.

Anders als bei der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht in der privaten Haftpflichtversicherung kein Zwang, den Kunden anzunehmen. Doch selbst gekündigte Verbraucher finden, solange kein Versicherungsbetrug aktenkundig ist, meist noch eine Gesellschaft, die zumindest mit höherer Selbstbeteiligung das Risiko versichert.

Toralf Richter, Foto: Graas Media (Fotolia.com)

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