Witwen und Witwer können im Ausnahmefall auch dann Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenkasse haben, wenn sie weniger als ein Jahr verheiratet waren.
Das entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Urteil vom 20. September 2007, AZ: L 3 RJ 126/05). Das gelte insbesondere, wenn der Tod des Ehegatten durch ein unvorhersehbares Ereignis, beispielsweise einen Verkehrsunfall, eingetreten sei.
Damit sprachen die Richter einer Witwe eine Hinterbliebenenrente zu, obwohl diese ihren langjährigen Lebensgefährten erst kurz vor dessen Tod geheiratet hatte. Der Mann war unheilbar an Krebs erkrankt, hatte seiner Partnerin aber das Ausmaß seiner Erkrankung verschwiegen.
Zudem versicherte die Klägerin glaubhaft, dass die Ehe nur auf Wunsch des Verstorbenen geschlossen worden sei und sie eingewilligt habe, um die Heilungsaussichten zu verbessern.
In der gesetzlichen Rentenversicherung haben Witwen und Witwer in der Regel nur dann Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, wenn sie wenigstens ein Jahr mit dem verstorbenen Partner verheiratet waren. Damit soll verhindert werden, dass Schwerkranke vor ihrem Tod ausschließlich zur finanziellen Absicherung ihres Partners heiraten.
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