Die beitragsfreie Familienversicherung gehört zu den großen Vorzügen der gesetzlichen Krankenversicherung. Zahlt ein Versicherter in die Krankenkasse ein, sind Ehegatte und Kinder ohne einen Extrabeitrag ebenfalls versichert.
Das setzt aber voraus, dass die Familienangehörigen keine beziehungsweise nur niedrige Einkünfte haben.
Für das laufende Jahr gilt eine Einkommensgrenze von monatlich 355 Euro (2007: 350 Euro). Wer mehr verdient, kann nicht in die Familienversicherung. Minijobber dürfen maximal 400 Euro im Monat verdienen. Liegt das Einkommen gelegentlich und unvorhersehbar, also höchstens für einen Zeitraum von zwei Monaten im Jahr, über diesen Grenzen, bleibt die Familienversicherung bestehen.
Maßstab für die Einkommensberechnung ist das Bruttoeinkommen abzüglich der Werbungskosten. Abhängig Beschäftigte können mindestens den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro von ihrem Jahreseinkommen absetzen. Sind die Werbungskosten höher, müssen diese nachgewiesen werden. Bei Selbstständigen zählt der nach den steuerlichen Regeln ermittelte Gewinn.
Zum Einkommen zählen aber nicht nur Löhne und andere Arbeitsentgelte, sondern darüber hinaus sämtliche Einkünfte wie Mieteinnahmen, private Renten und Kapitaleinkommen. Bei schwankenden Einnahmen zählt das monatliche Durchschnittseinkommen. Allerdings darf die Krankenkasse bei der Prüfung der Familienversicherung nur regelmäßig, das heißt wenigstens einmal pro Jahr, eingehende Zahlungen berücksichtigen.
Von großer Bedeutung ist die Unterscheidung zwischen Einmalzahlungen und laufenden Zahlungen bei Einkünften aus einer privaten Lebensversicherung oder auch einer Entlassungsabfindung. So schließt eine Rente aus einer privaten Versicherung die Familienversicherung in der Krankenkasse aus, wenn die Rente höher als 355 Euro pro Monat ist. Wird die Lebensversicherung stattdessen komplett ausgezahlt, ist dies eine Einmalzahlung, die für die Familienversicherung grundsätzlich unschädlich ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Januar 2006, AZ: B 12 KR 10/04).
Die Krankenkasse darf Einmalzahlungen auch nicht über einen längeren Zeitraum aufteilen und auf diese Weise ein fiktives Monatseinkommen berechnen. So entschied jüngst das Bundessozialgericht, dass eine Entlassungsabfindung als Einmalzahlung unabhängig von ihrer Höhe mit einer Familienversicherung zu vereinbaren ist.
Damit musste die Krankenkasse die Ehefrau eines Versicherten beitragsfrei versichern, obwohl die Frau eine Abfindung von mehr als 100.000 Mark bekommen hatte. Für die von der Kasse vorgenommene Aufteilung der Abfindung in Monatsraten gebe es keine rechtliche Grundlage, entschieden die Richter (Urteil vom 9. Oktober 2007, AZ: B 5b/8 KN 1/06 KR R). Wäre die Abfindung hingegen tatsächlich über mehrere Monate ausgezahlt worden, hätte die Kasse die
Familienversicherung zu Recht ablehnen können.
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(Quelle: ddp)

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