Hohe Hürden bei Leistungseinstellung von Berufsunfähigkeitspolice

Veröffentlicht am 08. Oktober 2008

Die Leistungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung können auch wieder eingestellt werden, wenn eine Nachprüfung ergibt, dass die Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht. An die entsprechende Mitteilung, die dem Versicherten gegenüber erklärt werden muss, sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen, wie das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: 12 U 22/08) entschieden hat.

Wirksam kann eine solche Mitteilung vor allem nur dann sein, wenn darin nachvollziehbar begründet wird, warum eine bereits anerkannte Leistungspflicht wieder enden soll. Und diese Nachvollziehbarkeit ist vor allem dann gewährleistet, wenn aus einer Vergleichsbetrachtung hervorgeht, warum die Berufsunfähigkeit aktuell nicht mehr gegeben sein soll.

Das gilt umso mehr in dem entschiedenen Fall, in dem ein Anwalt nicht ganz von seinem Burn-Out-Syndrom geheilt worden war. Die Versicherung wollte trotzdem festgestellt wissen, dass die Berufsunfähigkeit nicht mehr gegeben war. Dem wollten die Richter jedoch nicht nachkommen, weil die Mitteilung keine Aussagen dahingehend machte, warum der Mann trotz gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr berufsunfähig sein sollte.

(Quelle: ddp)

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