Wer wegen der Beleidigung seiner Kollegen gekündigt wird, kann nicht auf die Unterstützung seiner Rechtschutzversicherung hoffen. Das gilt selbst dann, wenn es in dem anschließenden Verfahren zu einer gütlichen Einigung kommt und die Kündigung zurückgenommen wird, wie das Amtsgericht Düsseldorf (Az. 33 C 8632/09) entschieden hat.
Der Kläger, Kellner in einer Düsseldorfer Altstadtkneipe, hatte sich einen verbalen Hahnenkampf mit seinem Kollegen geliefert. Der kulminierte in seinen Worten “Fotze, glatzköpfiger Idiot und Arschloch”, wie dem Urteilstext zu entnehmen ist. Daraufhin erhielt er vom Arbeitgeber die Kündigung und zog dagegen vor Gericht.
“Glatzköpfiger Idiot” unzweifelhaft eine Beleidigung
Zugleich wollte er von seiner Rechtsschutzversicherung eine Zusage, dass sie die Kosten übernimmt. Diese erteilte eine Deckungszusage, schrieb aber, dass kein Versicherungsschutz für vorsätzlich begangene Straftaten besteht. Die Kündigungsschutzklage ging gut aus. Beide Parteien vereinbarten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Doch die Rechtsschutzversicherung zahlte seine Auslagen von etwa 2.500 Euro nur zur Hälfte und stellte sich ansonsten auf die Hinterbeine – eben mit dem Verweis, dass der Streit auf einer vorsätzlichen Straftat beruhe.
Also klagte er nun gegen die Gesellschaft. Sie müsse zahlen, weil die Kündigung unberechtigt gewesen sei. Für seine üblen Worte ging er von Straffreiheit aus, weil er und der Kollege sich gegenseitig angegiftet hatten. Das schätzten die Richter anders ein, die zweifelsfrei den Tatbestand der Beleidigung erfüllt sahen. Daher könne der Mann nicht davon ausgehen, dass die Versichertengemeinschaft sein Risiko für eine rechtliche Auseinandersetzung tragen müsse, die er selbst verursacht hat.
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