Mit Hoffnung blickten ehemalige Versicherungskunden in den letzten Tagen nach Karlsruhe. Am dortigen Bundesgerichtshof (BGH) war für gestern eine Verhandlung über die Wirksamkeit von verschiedenen Klauseln angesetzt. Sie wurden enttäuscht. Die Revision wurde zurückgezogen, weil sich der Versicherer mit seinem Kunden geeinigt hatte.
Es geht um den Rückkaufswert bei Lebensversicherungen. Kündigt ein Kunde seinen Vertrag in den ersten Jahren muss er hohe Verluste in Kauf nehmen oder bekommt teilweise gar nichts zurück, weil die Gesellschaft zu Beginn die kompletten Abschlusskosten abzieht. Betroffen sind Verträge aus den Jahren 2001 bis 2007. Für ältere Verträge gibt es bereits rechtskräftige Urteile des BGH. Jüngere Policen fallen unter das neue Versicherungsvertragsgesetz, mit dem das Problem abgemildert wurde.
Der Kläger hatte 1.000 Euro eingezahlt und sollte nach der Kündigung ein Jahr später keinen Cent zurückerhalten. Er wollte entweder den Vertrag komplett rückabwickeln oder wenigstens einen Mindestrückkaufswert erhalten, den der BGH in einem seiner älterenUrteile festgelegt hatte. Bei seiner Klage gegen die entsprechenden Klauseln zeigten ihm aber die Vorinstanzen die kalte Schulter.
BGH hebt trotzdem warnend den Finger
Das Hamburger Landgericht hatte in ähnlichen Klagen im vergangenen Jahr entgegengesetzt geurteilt. Da die Richter am BGH nun kein Urteil fällen konnten, fehlt es weiter an Klarheit. Vielleicht war die Einigung ein cleverer Schachzug der Assekuranz. Doch der Karlsruher Senat schrieb den Versicherern noch etwas anderes ins Stammbuch: Auf die Frage der Verständlichkeit der Klauseln komme es unter Umständen gar nicht an. Vielmehr könnte man zu der Auffassung gelangen, dass ein Rückkaufswert von Null oder wenig darüber generell verfassungswidrig ist. Das würde Rückforderungen ein ganz neues Tor öffnen.
Presseberichte sprechen von 24 Millionen Verträgen, die im fraglichen Zeitraum abgeschlossen wurden und die von einem positiven Urteil hätten profitieren können. Die Zahl vermittelt aber ein falsches Bild. Nur ein kleiner Teil der Verträge wurde in den ersten Jahren gekündigt, durchschnittlich verliert die Branche jährlich rund fünf Prozent der der Bestände vor dem regulären Ablauf. Von den Kunden, die jetzt Verträge aus der fraglichen Zeit kündigen, kann auch nur ein Teil auf mehr Geld hoffen, falls der BGH in einem ähnlich gelagerten Fall doch noch zum Zuge kommt. Denn alle Policen laufen jetzt zwei bis neun Jahre. Für sie gibt es in vielen Fällen bereits so viel zurück, dass der Mindestrückkaufswert erreicht wird.
tr

Guter Artikel. Ich sehe es ebenso. Angriffspunkt sollte nicht mehr der Verstoß gegen das Transparenzgebot sein, sondern die Enteignung des Versicherungsnehmers.