Befindet sich das Dokument dauerhaft im Handschuhfach des Fahrzeugs, muss die Versicherung bei Diebstahl des Autos keinen Ersatz zahlen.
Bitter für einen Geschäftsführer, der sich deshalb vor dem Oberlandesgericht Celle wiederfand: Er hatte den Kfz-Schein seines Firmenwagens von Anfang an zusammen mit der Servicemappe im Fahrzeug deponiert. Nach dem Diebstahl des Wagens hatte das Gericht ihn zur Rückzahlung von rund 11.000 Euro verurteilt, die die Assekuranz auf die Diebstahlsanzeige hin unter Vorbehalt gezahlt hatte.
Begründung: Das Deponieren des Fahrzeugscheins im Auto sei grob fahrlässig und trotz Alarmanlage und Wegfahrsperre nicht zu entschuldigen. Weiterhin betonten die Richter, dass es einen deutlichen Unterschied zwischen gelegentlichem, kurzfristigem oder einmaligem “Liegenlassen” und genereller, dauerhafter Verwahrung der Papiere gebe.
Letzteres wertete das Gericht als erhebliche Gefahrerhöhung, die eine Anzeigepflicht gegenüber der Versicherung begründet hätte. Tatsächlich aber sei die Versicherung in dem konkreten Fall über die Verwahrung des Kfz-Scheins erst in der Schadenmeldung informiert worden.
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(Quelle: ddp)

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