Kfz-Versicherung außerordentlich kündigen

Veröffentlicht am 09. Januar 2008

Grundsätzlich ist der 30. November eines jeden Jahres der Stichtag, um sich von seiner Kfz-Versicherung zu trennen. Aber es gibt zudem drei außerordentliche Gründe, die einen Versicherungswechsel unabhängig von diesem Termin ermöglichen.

Erster Grund: Die Versicherung ist teurer geworden. Wechselwillige können dann innerhalb eines Monats nach Information über eine Beitragserhöhung die Kündigung einreichen. In der Regel werden die Beitragsrechnungen in den letzten Wochen des Jahres verschickt.

Zweiter Grund: Man wechselt ein altes Fahrzeug oder schafft sich ein neues an. Der Versicherungsvertrag für das ehemalige Fahrzeug endet automatisch.

Dritter Grund: Man hat einen selbstverschuldeten Unfall oder Schaden zu verbuchen. Auch in diesem Fall darf man sich damit nicht mehr als vier Wochen nach Anerkennung oder Verweigerung der Entschädigung Zeit lassen.

Ein Versicherungswechsel ist also nicht nur auf die heiße Wechselphase im Spätherbst beschränkt, sondern in den genannten Sonderfällen das ganze Jahr über möglich. Mithin lohnt es sich, den Markt der Kfz-Versicherungen im Auge zu behalten.

Kündigung korrekt und reibungslos durchführen

Ist der Entschluss zur Trennung gefallen, gilt es, bei der Kündigung keinen Fehler zu machen. Lilo Blunck, Geschäftsführerin des “Bundes der Versicherten” (BdV): “Die Kündigung sollten Sie rechtzeitig per Einschreiben und Rückschein auf den Weg bringen. Kündigungen nie ausschließlich per Fax oder E-Mail versenden!”

Damit man nicht ganz ohne Versicherungspartner dasteht, sollte man immer zuerst eine Zusage des neuen Versicherers in der Tasche haben. Sinnvoll sei es, der alten Versicherung eine Frist für die Kündigungsbestätigung zu setzen, beispielsweise zwei Wochen. Das garantiere einen reibungslosen Übergang, erklären Experten.

Das Kündigungsschreiben muss jeweils innerhalb eines Monats nach Abwicklung eines Schadens oder nach Erhalt der Mitteilung über die Beitragserhöhung beim bisherigen Versicherer eingegangen sein. Danach steht der neuen Versicherungspartnerschaft nichts mehr im Wege.

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(Quelle: ddp)

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