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Kfz-Versicherung darf bei Alkoholfahrten Leistung deutlich einschränken

Veröffentlicht am 26. Februar 2010

Das Bier fließt in Strömen, und die gute Laune schäumt über. Hier einen “kühlen Klaren” gekippt, da noch am Cocktail genippt: Jedes Wochenende ist Highlife in Bars und Discos in Deutschland angesagt und es wird kräftig gebechert – und danach Auto gefahren.

Im Jahr 2008 zählte die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung 19.603 Verkehrsunfälle unter Alkoholeinfluss, bei denen es zu Personenschäden kam, in 6.981 Fällen kam es zu Schwerverletzten.

Wenn man erwischt wird oder etwas passiert, hat das schwerwiegende Konsequenzen. Der Führerschein kann dann schnell mal weg sein. Auch die Kaskoversicherungen reagieren auf Alkoholfahrten allergisch. Sie dürfen ihre Leistungen drastisch kürzen, wenn der versicherte Autobesitzer den Schaden an seinem Fahrzeug grob fahrlässig mit verschuldet hat. Bei Fahrten unter Alkohol werde je nach Promillezahl entschieden. Zwischen 0,3 und 0,5 Promille gebe es keine allgemein gültige Quote, so die Zeitschrift “Finanztest”. Für 0,5 bis 1,1 Promille dürften die Versicherer 50 Prozent abziehen, und ab 1,1 Promille müssten sie gar nichts zahlen.

Bei Drogen betrage die Kürzung zwischen 50 und 100 Prozent. 75 Prozent würden einbehalten, wenn bei einem Diebstahl der Schlüssel im Zündschloss steckt. Bei einem leichtfertigen Umgang mit dem Autoschlüssel betrage die Minderzahlung 25 Prozent.

Auch in anderen Fällen muss der Versicherte Einbußen hinnehmen. Der Deutsche Verkehrsgerichtstag hat Musterquoten für die Regulierung häufiger Fälle vorgelegt. Versicherer dürfen demnach ihre Leistungen um ganze 50 Prozent kürzen, wenn eine rote Ampel missachtet wurde. Bei überfahrenem Stoppschild darf die Versicherung 25 Prozent abziehen. Wenn man als Autobesitzer die volle Leistung seiner Assekuranz auch in Fällen grober Fahrlässigkeit wünsche, gebe es bei zahlreichen Kaskoversicherungen entsprechende Tarife, so das Magazin. Klicken Sie für solche Tarife im Kfz Versicherungsvergleich von Aspect Online einfach “Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit” an.

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