Kfz-Versicherung: Nutzungsausfall über Ostern

Veröffentlicht am 05. April 2012

Angenommen, kurz vor den Osterfeiertagen kommt das eigene Auto nach einem unverschuldeten Unfall in die Werkstatt. Das verknautsche Blech schmerzt, doch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners verspricht Linderung.

Damit der Geschädigte weiter fahren kann, hat er Anspruch auf einen Mietwagen oder Bargeld. Entscheidet sich der Geschädigte für Bargeld, spricht man von der Nutzungsausfall-Entschädigung. Doch wie sieht es während der Feiertage aus, besteht dieser Anspruch auch für solche Tage? Die Antwort lautet: “Ja, aber… .”

Pflicht zur Schadenminderung

Jeder Geschädigte hat eine Schadensminderungspflicht. Die Kosten der Unfallregulierung dürfen danach nicht mutwillig verteuert werden. Ist das Fahrzeug trotz Schaden noch fahrbereit sowie verkehrstüchtig und wurde kurz vor einem Feiertag in die Werkstatt verbracht, hat man Pech gehabt. Ein Anspruch auf die Entschädigung des Nutzungsausfalls besteht für diese Zeit nicht, denn man hätte das Fahrzeug auch über die Feiertage noch nutzen können.

Ist das Auto hingegen nicht mehr fahrbereit und verkehrssicher, ist die Nutzungsausfall-Entschädigung auch für die gesetzlichen Feiertage relativ sicher. Geld gibt es dann für die Tage, die der kaputte Wagen unfallbedingt nicht nutzbar war beziehungsweise zur Reparatur in der Werkstatt stehen musste.

Auch müssen Sie fähig und willens sein, ein Auto in dieser Zeit zu fahren. Liegen Sie im Krankenhaus oder sind zur gleichen Zeit in den Urlaub geflogen, steht Ihnen keine Entschädigung zu. Besitzen Sie einen Zweitwagen, dessen Einsatz möglich und zumutbar ist, können Sie das Geld ebenfalls getrost vergessen.

Kein Nutzungsausfall für Wohnmobil und Oldtimer

Besitzer eines Oldtimers, auf deren Name noch ein weiterer Pkw zugelassen ist, haben für die Reparaturzeit ihres Liebhaberstücks  keinen Anspruch auf Entschädigung des Nutzungsausfalls. Das hat jüngst das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (Az. I – 1 U 50/11).

Auch Wohnmobilbesitzer haben bei einem unverschuldeten Unfall schlechte Karten. Ihnen steht ebenfalls kein Geld zu, solange sie über einen weiteren Pkw verfügen. Einschränkungen in der Freizeitgestaltung müssen hingenommen werden, so der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 248/07).

gg

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