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Kindergeld-Anspruch: Was dürfen Kinder dazuverdienen?

Veröffentlicht am 15. Juli 2007

Fleißige Kinder sind eine Gefahr für die Eltern. Denn verdient der volljährige Nachwuchs nebenbei zu viel Geld, stehen viele Sozialleistungen für Eltern auf der Kippe, die bei Erreichen der Verdienstgrenze nicht mehr gezahlt werden.

Bis zu 7680 Euro dürfen Kinder verdienen, ohne das Kindergeld oder die entsprechenden Freibeträge zu verlieren. Aber: Liegt das Einkommen auch nur einen Euro darüber, verlieren die Eltern das Kindergeld und müssen gegebenenfalls bereits erhaltene Beträge unverzüglich zurückzahlen.

Abziehbare Kosten und Beiträge beachten

Allerdings heißt das nicht, dass das Einkommen nicht doch höher sein darf: Denn von dem eigentlichen Einkommen können Kinder und Eltern noch Werbungskosten, Sonderausgaben, Sozialversicherungsbeiträge und außergewöhnliche Belastungen abziehen.

Es geht also nur um das Einkommen, das dem Nachwuchs auch tatsächlich zur Verfügung steht. Das Einkommen lässt sich deshalb durch entsprechende Ausgaben steuern, und Eltern haben die Möglichkeit, gemeinsam mit den Kindern das Einkommen unter die kritische Grenze zu drücken.

Zum einen können so also die Werbungskosten abgesetzt werden. Entweder wird der Pauschalbetrag von 920 Euro angerechnet oder der Nachwuchs weist Werbungskosten, beispielsweise für Ausbildungsliteratur oder Fahrtkosten, nach.

Außerdem sind nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts Sozialversicherungsbeiträge immer abziehbar, weil sie nicht in den Verfügungsbereich des Kindes gelangen und deshalb auch kein Einkommen darstellen.

Weiterhin zählen auch die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag nicht zum Einkommen, da sie für den Lebensunterhalt ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.

Abgezogen werden vom Einkommen außerdem Beiträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung – und zwar sowohl bei der Gehaltsumwandlung aus dem unversteuerten Bruttoeinkommen (zum Beispiel bei Einzahlung in eine Pensionskasse) wie auch bei dem versteuerten Nettoeinkommen (Riester-Verträge).

Juristische Unklarheit bei manchen Versicherungsbeiträgen

Umstritten ist, ob auch Beiträge zur studentischen Krankenversicherung und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei Studenten abziehbar sind. Das Verfahren vor dem Hessischen Finanzgericht ist nicht anhängig.

Gleiches gilt für Beiträge zur privaten Kapitallebensversicherung und zu einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung – hier sind verschiedene Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof offen.

Kindergeld nicht aufs Spiel setzen

Welche Bedeutung die Einkommensgrenze hat, macht ein Blick auf die Vergünstigungen deutlich, die mit dem Kindergeld zusammenhängen. Denn geht der Anspruch auf Kindergeld verloren, verlieren Eltern gleichzeitig die Option, den Kinderfreibetrag sowie den BEA-Freibetrag (Betreuung, Erziehung, Ausbildung) anzusetzen.

Verloren gehen ebenfalls die Kinderzulage zur Eigenheimzulage und zur Altersvorsorge nach dem Riester-Modell. Außerdem können Alleinerziehende ohne Kindergeldanspruch auch den Entlastungsbetrag nicht mehr geltend machen.

Andere Vergünstigungen fallen dagegen schon weg oder werden gekürzt, wenn Kinder wesentlich weniger Geld dazuverdienen. Der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro wird zum Beispiel nur dann voll gewährt, wenn das Kind weniger als 1848 Euro verdient. Jeder Euro mehr wird voll abgezogen, so dass ab einem Einkommen von 2772 Euro diese Steuervergünstigung ganz entfällt.

Und bei der Familienversicherung darf das regelmäßige monatliche Einkommen nicht höher als 350 Euro bzw. 400 Euro bei einem Mini-Job sein – ansonsten endet auch diese Vergünstigung, und der Nachwuchs muss sich selbst versichern. Allerdings kann die Grenze zweimal im Jahr überschritten werden, ohne dass Sanktionen drohen.

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(Quelle: ddp)

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