Dass die Gesundheitsfragen in einem Versicherungsantrag wahrheitsgemäß zu beantworten sind, sollte eine Binsenweisheit sein. Trotzdem beschäftigen sich immer wieder die Gerichte mit derartigen Streitfällen, so zum Beispiel das Oberlandesgericht Köln (Az. 20 U 212/08).
Ein Handwerker erzählte seinem Makler bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung von seinen Rückenbeschwerden, die Diagnose lautete auf Veränderung des Bandscheibenknorpels und Bandscheibenvorfall. Der Finanzmann tat das aber ab, so etwas sei “üblich” für einen Zimmerer, und er nahm die Leiden nicht in den Antrag auf. Das schlägt auf den Kunden zurück. Die Versicherung darf wegen arglistiger Täuschung den Vertrag aufheben und im Fall einer Berufsunfähigkeit zahlt sie keinen Cent.
Interessant an dem Fall: Hätte der Handwerker nicht einem Makler, sondern einem Versicherungsvertreter gegenübergesessen, müsste die Versicherung im Schadensfall die Rente gewähren. Der Unterschied liegt in der Stellung der beiden. Der erste ist unabhängig von Gesellschaften und handelt als Vertreter des Antragstellers, der zweite ist oft auch selbstständig, verkauft aber ausschließlich Produkte einer Gesellschaft und zählt vor Gericht zum Lager des Versicherers.
Dafür entwickelten die Gerichte eine Konstruktion mit dem blumigen Namen Auge-und-Ohr-Rechtsprechung. Was ein Antragsteller gegenüber dem Versicherungsverteter sagt, gilt als der Versicherung bekannt, er ist gleichsam Auge und Ohr seines Hauses. Lässt er Krankheiten unter den Tisch fallen, um den Vertragsabschluss und damit seine Provision nicht zu gefährden, bleibt die Gesellschaft trotzdem in der Pflicht.
Anders beim Makler, er ist weder Auge, noch Ohr des Versicherers. Dieser ist fein raus, muss keinen Cent berappen. Der Kunde bleibt aber nicht auf dem Schaden sitzen. Kann er beweisen, dass er im Verkaufsgespräch alle Angaben gemacht hat, dann haftet der Makler.
Die Tatsache als eine Empfehlung für den einen oder anderen Vertriebsweg – Makler oder Ausschließlichkeitsvertreter – zu interpretieren, ist aber falsch. Vielmehr gilt bei einem solchen Falschspieler, der wichtige Gesundheitsangaben verschweigen will: Werfen Sie ihn raus. Im übrigen sollte man ohnehin zuerst anonym seine Berufsunfähigkeitsversicherung vergleichen.
tr

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