Mietwagenfahrer müssen selbst dafür sorgen, dass die Reifen des gemieteten Fahrzeugs gegebenenfalls für schnee-, matsch- und eisbedeckte Fahrbahnen geeignet sind. Kommt es bei winterlichen Fahrbahnbedingungen mit Sommerreifen zu einem Verkehrsunfall, drohen dem Mieter hohe Kosten. Die abgeschlossene Kaskoversicherung kann wegen grober Fahrlässigkeit die Leistung zumindest teilweise verweigern.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann eventuell wegen «Gefahrerhöhung» die Leistung ablehnen und den Mieter wegen des an den Geschädigten zu zahlenden Schadenersatzes in Regress nehmen. Darauf macht der ADAC in München aufmerksam.
Das Gesetz sieht keine generelle Winterreifenpflicht vor. Daher sind die Autovermieter nicht verpflichtet, ihre Fahrzeugflotten vollständig auf Winterreifen umzustellen. Sie müssen die Reifen auch nicht kostenlos anbieten. Die Entscheidung, ob ein Fahrzeug mit Winterreifen benötigt wird, liegt beim Mieter, der dafür die Verantwortung trägt.
Schon beim Reservieren sollte er sich daher bestätigen lassen, dass das gewünschte Fahrzeug mit Winterreifen ausgerüstet ist. Kann der Vermieter dann bei der Abholung des Fahrzeugs bei winterlichen Straßenverhältnissen kein Fahrzeug mit Winterreifen zur Verfügung stellen, «so ist der Mieter berechtigt, die Abnahme zu verweigern, da das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist», sagt Christian Buric vom ADAC.
(Quelle: ddp)
