Die Autoversicherungen ändern ihre Geschäftsbedingungen, und beinahe unbeachtet wandelt sich ab 2008 da so manches.
Nicht immer zum Vorteil der Versicherten, wie Experten urteilen. Andererseits würden durch die Änderungen grundsätzlich die Belehrungspflichten eines Versicherers gegenüber seinem Kunden ausgeweitet.
Entfallen des Alles-oder-Nichts-Prinzips
Von größter Wichtigkeit sei das Entfallen des früheren Alles-oder-Nichts-Prinzips im Bereich der Kfz-Haftpflicht. Hatte in der Vergangenheit ein Versicherungsnehmer seine vertraglichen Pflichten verletzt, konnte sich die Assekuranz stur stellen und Zahlungen verweigern. Zwar stehe auch zukünftig dem Versicherer bei Pflichtverletzungen eines Versicherungsnehmers ein Kürzungsrecht der Leistungen zu, jedoch nur noch entsprechend der Schwere des Kundenverschuldens.
Bei leichter Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers bestehe jetzt keine Leistungsfreiheit des Versicherers mehr: Die Versicherung müsse zahlen. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers habe der Versicherer ein Kürzungsrecht. Der Leistungsanspruch insgesamt werde nach einer entsprechenden Quote in Abhängigkeit der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers gekürzt.
Entlastungsbeweis bei Vorwurf der groben Fahrlässigkeit
Der Versicherungsnehmer müsse, so ihm der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht werde, einen sogenannten Entlastungsbeweis führen, skizzieren Experten die Feinheiten der Neuregelungen. Der Versicherer seinerseits müsse nachweisen, dass er Leistungen im berechtigten Umfang gekürzt habe.
Handele der Versicherungsnehmer vorsätzlich, sei der Versicherer vollständig von der Leistung frei. Auch das ist neu. Dies bedeute jedoch keinesfalls, dass die Geschädigten kein Geld mehr erhalten. Der Regress des Versicherers sei nach wie vor in der Regel auf 5.000 Euro, in Ausnahmefällen auf das Doppelte begrenzt. Im Klartext: Der Versicherer zahlt, kann sich jedoch bis zu den genannten Summen das Geld von seinem Versicherungsnehmer wieder zurückholen.
Ein solcher Pflichtenverstoß müsse aber nicht nur relevant, sondern auch konkret ursächlich für den Schaden geworden sein. Dem Versicherungsnehmer werde jetzt wiederum die Möglichkeit eröffnet, einen Gegenbeweis zu führen.
Neu sei auch diese Regel: Verletzt der Versicherungsnehmer Pflichten vor dem Versicherungsfall, berechtige dies den Versicherer nunmehr nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zur Kündigung des Vertrages. Aber, anders als früher, dürfe der Versicherer seine Leistung auch ohne Kündigung verweigern, gegebenenfalls teilweise. In solchen Fällen müsse der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform über die Folgen aufklären. Lediglich bei Arglist entfalle eine solche Belehrungspflicht.
Konsequenzen bei laxer Zahlungsmoral
Mehr Transparenz gebe es darüber hinaus bezüglich der Konsequenzen einer laxen Zahlungsmoral bei den fälligen Versicherungsprämien. Die Zahlungsfrist für die Erstprämie beginne zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins, so Experten. Die Prämie sei dann unverzüglich, spätestens mit Ablauf von 14 Tagen, zu zahlen.
Über die Folgen der Nichtzahlung ist ein Versicherungsnehmer ebenfalls durch gesonderte Mitteilung, wiederum in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein, zu informieren.
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(Quelle: ddp)

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