Wer nach einem unverschuldeten Unfall sein Auto nicht mehr nutzen kann, hat Anspruch auf einen Nutzungsausfall. Dieser Grundsatz gilt auch für Radfahrer, wie das Landgericht Lübeck entschied (Az. 1 S 16/11). In dem Fall musste ein Radfahrer nach einem Unfall lange auf die Reparatur seines Rades warten und erstritt sich von der gegnerischen Haftpflichtversicherung für diesen Zeitraum Bares.
Der Radfahrer nutzte sein Rad, um damit regelmäßig zur Arbeit zu fahren. Nach einem Verkehrsunfall, war der treue Drahtesel so schwer beschädigt, dass er seinen Dienst nicht mehr verrichten konnte. Er musste zur Reparatur für 35 Tage in die Werkstatt. Damit der Radfahrer weiter mobil blieb, sprachen die Lübecker Richter dem Unfallopfer 200 Euro zu. Die Höhe der Entschädigung richtete sich dabei nach dem geschätzten Mietpreis für ein vergleichbares Fahrrad.
Bei Krankenhausaufenthalt kein Geld
Zwar gelten die Regeln für die entsprechenden Entschädigungen vom Grundsatz her für Kraftfahrzeuge – einer entsprechenden Anwendung auf Radfahrer stehe aber nichts entgegen, meinte das Gericht. Denn auch bei einem Fahrrad handele es sich um einen Gegenstand, auf den der Besitzer angewiesen ist. Kann er ihn nicht mehr nutzen, muss der entsprechende Schaden ersetzt werden.
Voraussetzung ist aber, dass Radfahrer in der Zeit fähig und willens sind, ein Fahrrad zu nutzen. Ein Urlaub oder der Aufenthalt in einem Krankenhaus machen eine Entschädigung hinfällig. Auch der Besitz eines weiteren Fahrrades, dessen Einsatz möglich und zumutbar ist, macht eine mögliche Forderung nach Nutzungsausfall zunichte.
dapd/gg
