Parken am Hang: Auf den richtigen Gang kommt es an

Veröffentlicht am 05. März 2008

Wer seinen Wagen auf abschüssigem Gelände parkt und dabei einen Gang einlegt, der das Wegrollen nicht verhindert, handelt grob fahrlässig.

So hat nun das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden. Inwieweit sich dies aber versicherungsrechtlich auswirkt, hänge vom jeweiligen Versicherer ab.

Im konkreten Fall hatte ein Fahrer sein Auto auf einer Straße mit zehn Prozent Gefälle abgestellt. Er hatte die Handbremse gezogen und den dritten Gang eingelegt. Nach Meinung der Richter hätte er aber den ersten oder den Rückwärtsgang einlegen müssen, da er sich der erheblichen Gefahr des Parkens an einem derart abschüssigen Hang hätte bewusst sein müssen.

Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) setzt den Schutz eines Versicherungsnehmers bei grober Fahrlässigkeit in Relation zum Grad des Verschuldens. Viele Versicherer verzichten in solchen Fällen von vornherein darauf, die Ansprüche ihres Versicherungsnehmers wegen grober Fahrlässigkeit zu kürzen, andere hingegen entschädigen die Betroffenen nur teilweise.

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(Quelle: ddp)

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