Als “bemoostes Haupt” bezeichnete man in alten Zeiten einen Studiosus in höheren Semestern. Heute sind durch Praktika, Au-Pair-Aufenthalte oder ein nachgeholtes Abitur die Lebensläufe noch viel bunter und ältere Studenten keine Seltenheit.
Wie lange sie über die private Haftpflichtversicherung der Eltern abgesichert sind, das regeln die Versicherungsbedingungen. Üblich ist, dass der Schutz die erste Ausbildung komplett umfasst. Dazu zählt die Lehre oder das erste Studium, egal ob es beendet wurde oder nicht. Danach ist Schluss.
Diese Vorschrift legte in einem Fall das Landgericht Köln sehr weitgehend aus. Geklagt hatte der Vater eines 29-jährigen Studenten. Der war in Augsburg mit einer Straßenbahn kollidiert und die Verkehrsbetriebe verlangten Schadenersatz. Der Versicherer des Vaters weigerte sich jedoch, für den Schaden des Sohnes aufzukommen.
Der junge Mann hatte nämlich nach seinem Zivildienst zuerst drei Jahre eine Bibelschule besucht und anschließend ein Lehramtsstudium für Mathematik und Physik aufgenommen. Eine einheitliche Erstausbildung, so meinte die Schadenabteilung, sei das nicht. Überspitzt gesagt, müsste ansonsten die Kenntnis mathematischer Formeln eine Bibelfestigkeit voraussetzen.
Der junge Mann überzeugte jedoch die Richter davon, dass sein Aufenthalt an der Bibelschule ihn auf die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen an der Schule vorbereitet habe. Die Versicherung musste den Schaden zahlen (20 O 228/09).
Auf so verständnisvolle Richter sollte man nicht bauen. Viele Studenten fragen sich, ob die eine oder andere Zusatzausbildung noch unter den Schutz der elterlichen Privathaftpflichtversicherung gehört und wie es sich mit Zwischenzeiten verhält.
Dazu lohnt sich zuerst ein Blick in die Bedingungen. Bleiben Unsicherheiten, sollte schriftlich beim Versicherer angefragt werden. Drittens: Eine preiswerte Privathaftpflicht für einen Single kostet etwa 30 Euro im Jahr. Ehe man sich im Zweifelsfall auf das glatte Parkett eines Prozesses um Haftungsansprüche begibt, bezahlt man doch lieber diesen überschaubaren Betrag.
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