Einige Radfahrer spurten nach dem Motto: “Wenn ich mich an alle Verkehrsregeln halten will, kann ich gleich mit dem Auto fahren.” Eine rote Ampel oder Einbahnstraßen, die nicht für Pedaleure zugelassen sind, bilden für sie kein Hindernis.
Dass ein Regelverstoß im Schadensfall teuer werden kann, machte das Amtsgericht München einer Radfahrerin deutlich. Die rasante Dame befuhr einen Radweg in der verkehrten Richtung, als sie gegen ein Auto prallte. Der Pkw-Fahrer wollte nach rechts abbiegen und hatte unstrittig die Frau weit voraus wahrgenommen, die aus der Gegenrichtung kam. Er blickte sich aber zuerst nach Radlern um, die auf dem Radweg in korrekter Fahrtrichtung unterwegs waren. Beim Einlenken nahm er dann der Unfallpilotin die Vorfahrt und es kam zur Kollision.
Den Schaden in Höhe von 2.500 Euro wollte er von der Frau ersetzt haben. Weil sie sich zu zahlen weigerte, landete der Fall vor dem Amtsgericht. Dort erhielt sie einen Teil der Schuld zugesprochen. Sie habe den Radweg in der falschen Richtung benutzt und damit zum Unfall entscheidend beigetragen, urteilte die zuständige Richterin. Der Pkw-Fahrer müsse aber beim Verkehrszeichen “Vorfahrt gewähren” grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmern auf der bevorrechtigten Straße den Vorrang gewähren, also auch Radfahrern, die aus der falschen Richtung kämen. Außerdem ging die höhere Betriebsgefahr zu Lasten des Autos.
Die Radfahrerin musste nur ein Drittel des Schadens, also etwa 850 Euro, tragen. Hilfreich ist dann eine private Haftpflichtversicherung. Sie kommt auch für solche Schäden auf, zumindest solange kein Gericht einen Vorsatz in dem Unfallgeschehen erkennt.
tr
