Rauchmelder-Pflicht auch bei Versicherungen relevant

Veröffentlicht am 24. Januar 2012

Ab August diesen Jahres müssen alle privaten Wohnungen in Rheinland-Pfalz mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Das Forum für Brandrauchprävention begrüßt die Rauchmelder-Vorschrift und verweist in einer Statistik auf die Beispiele Großbritannien oder USA. Dort sei die Zahl der Toten nach Einführung einer solchen Pflicht um bis zu 80 Prozent gesunken.

Versicherungen schließen Rauchmelder-Pflicht mit ein

Versicherungen engagieren sich seit langem schon für Rauchmelder. Denn je früher ein Feuer bemerkt wird, desto geringer fallen die Schäden aus. Manche Anbieter versuchen mit Rauchmelder-Rabatten, die Kunden zu motivieren, mehr für die Sicherheit zu tun. In den Bundesländern, in denen eine Rauchmelder-Pflicht bereits gilt, geht es über die Rabatte noch hinaus. Viele Verträge enthalten unter den oft einheitlich formulierten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers eine entsprechende Klausel.

Ist es behördlich vorgeschrieben einen Rauchmelder einzubauen, muss der Versicherungsnehmer dies auch tun. Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant diese Sicherheitsvorschrift, kann der Versicherer die Zahlung kürzen oder verweigern. Betroffen können Tarife in der Hausratversicherung und Wohngebäudeversicherung sein. Doch soweit muss es gar nicht kommen. Rauchmelder kosten im Baumarkt zwischen 20 bis 50 Euro und werden meist an der Zimmerdecke montiert. Je nach Größe der Wohnung reichen ein bis drei Rauchmelder aus.

Bauordnung der Länder gibt Auskunft

Wer seinen Versicherungsschutz nicht aufs Spiel setzen will, sollte sich genau informieren, welche Sicherheitsvorschriften die Gesetzgebung des entsprechenden Bundeslandes gemacht hat. Die hessische Bauordnung  hat das so geregelt (§13 Abs. 5):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.

Hamburg, das Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern haben ebenfalls Rauchmelder gesetzlich vorgeschrieben.

dapd/gg

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