Reiserücktrittsversicherungen müssen nur dann zahlen, wenn die zur Reiseabsage führende Krankheit unerwartet ist. Das ist jedoch nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München (Az. 242 C 29669/09) nicht der Fall, wenn das erneute Auftreten einer bekannten Krankheit wahrscheinlich ist. In dem Fall hatte ein Mann mit seiner Familie eine USA-Reise gebucht. Die Frau hatte im Jahr zuvor einen Bandscheibenvorfall, der auch behandelt worden war. Sie war vor der USA-Reise beschwerdefrei und fuhr sogar noch in den Skiurlaub.
Dann bekam sie jedoch erneut einen Bandscheibenvorfall und die gesamte USA-Reise wurde storniert. Die Versicherung weigerte sich aber, die Stornokosten zu übernehmen. Denn ihrer Ansicht nach handelte es sich um eine bereits bekannte Krankheit, die nicht unerwartet im Sinne der Versicherungsbedingungen und damit nicht versichert ist. Das Gericht sah das genauso. Die Erkrankung sei in diesem Fall nicht unerwartet gewesen, denn der Bandscheibenvorfall könne in Schüben immer wieder akut werden.
dapd
