Ein vereister Fußweg und ein Moment der Unachtsamkeit – schon kommt es zum Sturz, eine Hose ist zerrissen oder ein Arm gebrochen. Dann sucht das Opfer häufig einen Schuldigen, um das Geld für neue Beinkleider einzufordern oder sich den Verdienstausfall ersetzen zu lassen.
Wer Haus und Grund besitzt, zu dem fremde Personen Zugang haben, der ist für die Sicherheit verantwortlich. Das steckt hinter der so genannten Verkehrssicherungspflicht. Also muss ein Hauseigentümer zum Beispiel im Winter Schnee fegen, bei Umbauten die Baugrube ordentlich absichern oder morsche Äste von Bäumen entfernen. Gerade die Pflicht Schnee zu räumen kann er per Mietvertrag auf seine Mieter abwälzen. Kommen sie dem nicht nach, haften sie für Schäden.
Natürlich ist gegen solche Schadensforderungen ein Kraut unter den Policen gewachsen. Der Vermieter benötigt eine separate Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Für die Mieter ist der Schutz in der normalen Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen – übrigens ebenso für Besitzer eines Einfamilienhauses. Der Bund der Versicherten empfiehlt beiden Parteien dringend den Abschluss dieser Verträge.
War der Verantwortliche nachlässig und es passiert ein Unfall, greift die Versicherung. Manchmal dreht die Gesellschaft den Spieß um. Eine Haftpflichtversicherung ist nämlich nicht nur dafür gut, berechtigte Ansprüche zu bezahlen. Sie wehrt auch unberechtigte Forderungen von Geschädigten im Sinne der Versicherungsnehmers ab. So beschäftigen sich mit Fragen der Verkehrssicherungspflicht häufig die Gerichte. Ob ein Unfallopfer Geld erhält, hängt von den Umständen ab. Es besteht ein Unterschied, wenn eine ältere Dame tagsüber auf einem tagelang vereisten Fußweg ausrutscht oder wenn ein Partygänger nachts über die erste Schneeflocke des Winters stolpert. Dementsprechend unterschiedlich bewerten Richter auch die Pflichten der Hausbesitzer beziehungsweise Mieter.
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