Vorzeitige Kündigung von Versicherungenspolicen möglich

Veröffentlicht am 01. August 2008

Mit dem neuen Versicherungsvertragsgesetz wurden auch die Kündigungsmöglichkeiten für die Versicherten verbessert. Hat man zum Beispiel einen Langzeitvertrag auf 5 Jahre abgeschlossen, hat man ab jetzt auch die Möglichkeit, bereits nach 3 Jahren zu kündigen.

Früher haben viele Kunden Verträge mit bis zu 5 Jahren Laufzeit abgeschlossen – vor allem in bestimmten Versicherungssparten wie Rechtsschutz- und Unfallversicherung. Die Versicherungsgesellschaften machen den Kunden die langen Laufzeiten mit Prämienrabatten schmackhaft – gegen diesen Handel ist schließlich auch nichts einzuwenden, da beide Seiten profitieren können. Doch möchte man als Versicherter aus irgendwelchen Gründen nun doch früher vom Vertrag zurücktreten, hatte man bisher keine Chance vor den ausgehandelten 5 Jahren zu kündigen.

Mit dem neuen Versicherungsvertragsgesetz aber kann man nun auch schon nach 3 Jahren kündigen. Dies gilt zunächst einmal für alle ab dem 1.Januar 2008 geschlossenen Verträge, ab 2009 dann auch für alle Altverträge, die bereits vor dem Kalenderjahr 2008 geschlossen wurden. Die reguläre Kündigungsfrist für Versicherungsverträge von 3 Monaten gilt dabei weiterhin und ist in jedem Falle einzuhalten.

Weitere Informationen zu Versicherungsverträgen und Versicherungen aller Art finden Sie auf den Seiten von Aspect Online.

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(Quelle: ddp)

9 Kommentare zu “Vorzeitige Kündigung von Versicherungenspolicen möglich”

  1. herb sagt:

    Ob dies wirklich ein Vorteil ist, wage ich zu bezweifeln, denn ich schließe einen Vertrag über einen für mich überschaubaren Zeitraum ab.

  2. Hugo sagt:

    Zu § 11.4 VVG-neu:

    Beispiel:
    Versicherungsbeginn: 25.02.2005
    Vereinbarter Ablauf : 01.07.2008
    Verlängerung des Vertrages mit Nachtrag am 15.12.2007 auf
    neuen Ablauf 01.07.2010 .

    Umstellung auf VVG-neu am 01.03.08 durch VR .
    VN kündigt am 01.05.08 “zum nächstmöglichen Termin”.

    VR bestätigt Storno zum : 25.02.2009

    Ist das richtig ?

  3. Matthias sagt:

    Hallo

    Ich habe eine Unfallversicherung abgeschlossen.

    Beginn: 01.07.2006
    Ende: 30.06.2011

    Heißt das jetzt, dass ich jetzt zum 30.03.2009 kündigen kann? Die 3 jahre wären ja dann voll!

    MfG

  4. In Kürze: Ja.

    (An dieser Stelle sei noch der Hinweis auf unsere Angebote bei der Unfallversicherung gestattet.)

    Zur weiteren Erläuterung ein Zitat aus einer Broschüre des Justizministeriums:

    Der Versicherungsvertrag endet für den Fall, dass der Vertrag eine bestimmte Laufzeit vorsieht, mit Ablauf der vereinbarten Frist;
    wenn keine feste Laufzeit vereinbart worden ist, der Vertrag also auf unbestimmte Zeit geschlossen worden ist, durch Kündigung.
    Bei Verträgen mit fester Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung also grundsätzlich nicht möglich. Nach dem neuen VVG besteht eine Ausnahme allerdings für Verträge, die für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden sind. Der Versicherungsnehmer kann solche Verträge mit einer dreimonatigen Frist zum Schluss des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres vorzeitig kündigen. Das kommt Versicherungsnehmern entgegen, denn früher bestand eine solche Möglichkeit nur für Verträge mit einer vereinbarten Laufzeit von mehr als fünf Jahren.

    Ergänzung:

    Verschiedene Gesellschaften teilen mit, dass sie 5-Jahres-Verträge ab der Fälligkeit 1. April vorzeitig auflösen.

  5. Ute sagt:

    Meine Frage: Mir fällt es sehr schwer meine Versicherungsbeiträge monatlich weiterhin aufzubringen. Was gibts für Möglichkeiten, die Versicherungen vorzeitg zu küpndigen. Ist für mich ab Januar 2012 eigentlich fast überlebens wichtig..
    Für eine verstädliche Rückinfo wäre ich sehr dankbar.

  6. tr1 sagt:

    Liebe Ute, zuerst ist zu unterscheiden, um welche Versicherungen es sich handelt.

    Sachversicherungen (z.B. Hausrat-, Gebäude-, Haftpflichtversicherung) können Sie jährlich zur Hauptfälligkeit (mit drei Monaten Frist) kündigen. Mehrjährige Verträge können spätestens nach drei Jahren gekündigt werden. Unsere Empfehlung: Vergleichen Sie – z.B. auf unserer Homepage – wo Sie günstigeren Schutz erhalten. Da lässt sich eine Menge sparen. Bei einer Rechtsschutz- oder Gebäudeversicherung lohnt es sich auch, eine Selbstbeteiligung zu vereinbaren, um den Preis zu drücken. Mindestens eine Haftpflichtversicherung benötigen Sie unter allen Umständen.

    Lebens- und Rentenversicherungen können Sie auch vorzeitig kündigen, wir empfehlen es jedoch nicht. Bei diesen Verträgen sind am Anfang die Abschlusskosten einkalkuliert. Die haben Sie vermutlich schon bezahlt. Außerdem erhält den Schlussbonus nur, wer bis zum Ende durchhält. Eine Vertragsaufhebung ist deshalb mit Verlusten verbunden. Suchen Sie lieber nach Ausweichvarianten:

    - Beitragsaussetzung: Unter Umständen ist für mehrere Monate eine Aussetzung der Zahlung möglich. Entweder sinkt dann die Versicherungsleistung oder die Zahldauer wird verlängert.
    - Policendarlehen: Wenn eine ausreichende Summe angespart ist, können Sie ein Darlehen auf die eigene Versicherung aufnehmen. Das Geld muss aber später zurückgezahlt werden.
    - Beitragsabsenkung: Sie können den Beitrag dauerhaft absenken. Falls Sie dann aber wieder mehr ansparen möchten, müssten Sie bei der Aufstockung eventuell neue Abschlusskosten zahlen.
    - Policenverkauf: Sollten Sie sich dennoch zu einer Vertragsaufhebung entschließen, empfehlen wir statt einer Kündigung einen Verkauf der Police, und zwar an einen Anbieter, der die komplette Summe sofort auszahlt. Beim Policenverkauf können Sie immerhin einige Prozent mehr erhalten als bei einer Kündigung.

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Diesen Vertrag sollten Sie keinesfalls anfassen. Wenn Sie jetzt kündigen und später wieder einen Vertrag abschließen möchten, könnten mittlerweile die Gesundheitsfragen schon eine Hürde sein.

  7. Mättes sagt:

    Meine Frage : Wir haben bis zum Jahresende 2010 ein Haus in NRW gehabt .
    Dies wurde verkauft nun haben wir ein neues in RLP gekauft .
    Die alte Versicherung wollten wir nicht übernehmen und haben dann in RLP eine neue abgeschlossen .
    Unsere alte Versicherungsges. läßt uns jetzt nicht vor Juli 2013 aus dem Vertrag . Wir müssen weiter zahlen . Wer kann uns helfen da die alte Versicherung weiterhin auf die Bezahlung besteht obwohl wir in NRW kein Haus mehr besitzen .

    Vielen Dank im Voraus für eine Lösung !!!

  8. nh1 sagt:

    Hallo Mättes,
    hier das Feedback aus unseren Produktmanagement: Wechselt der Versicherte die Wohnung, geht die Versicherungspolice grundsätzlich auf die neue Wohnung über.

    Erhöht der Versicherer aber die Beiträge aufgrund veränderter Beitragssätze, können Sie außerdordentlich kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung erfolgen. Einen veränderten Beitragssatz haben Sie zum Beispiel dann, wenn Ihre Hausratversicherung mit dem Umzug in eine schlechtere Tarifzone fällt und damit teurer wird. (Was es mit den Tarifzonen auf sich hat, erfahren Sie im zweiten Absatz dieser Presseinfo: http://www.aspect-online.de/fileadmin/user_upload/Pressemeldungen/2011/PM_-_Hausrat_Tarifunterschiede.pdf)

  9. Yvi sagt:

    Ich habe da eine Frage:

    Ich bin vor kurzem mit meinen Lebensgefährten zusammen gezogen.
    Beide haben wir eine Haftpflichtversicherung und da seine Versicherung bessere Konditionen hat als meine, haben wir beschlossen, dass meine gekündigt wird und seine in die neue Wohnung übernommen wird.
    Eine Kündigung habe ich bereits schriftlich eingereicht.
    Leider habe ich Post von meiner Versicherung bekommen, das eine Kündigung so nicht möglich sei. Ich solle doch lieber die aktuelle Adresse mitteilen, damit die Versicherung auf die neue Wohnung umgeschrieben werden kann. Dies hätte jedoch eine Doppelversicherung zur Folge.
    Kann man aufgrund eines Umzuges / Zusammenzuges eine Hausratversicherung vorzeitig kündigen?
    (Meine Versicherung würde noch bis August 2012 laufen)

    Über Informationen würde ich mich sehr freuen.

    MfG


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