Sozialversicherung: Ab 2008 neue Rechengrößen

Veröffentlicht am 19. Oktober 2007

In der Sozialversicherung gelten im kommenden Jahr neue Grenzwerte etwa zur Versicherungspflicht und zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze.

Sofern der Bundesrat Ende November einem entsprechenden Beschluss des Bundeskabinetts zustimmt, treten die Neuregelungen zu 1. Januar 2008 in Kraft, wie die Krankenkasse “DAK” am Donnerstag in Hamburg mitteilte.

Danach müssen Arbeitnehmer in einer gesetzlichen Krankenversicherung sein, sofern ihr jährlicher Bruttoverdienst weniger als 48.150 Euro beträgt. Das entspricht einem monatlichen Betrag von 4012,50 Euro.

War ein Arbeitnehmer bereits zum Stichtag 31. Dezember 2002 privat versichert, kann er dies bis zu einem jährlichen Mindestverdienst von 43.200 Euro brutto bzw. 3600 Euro monatlich weiterhin bleiben.

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzlichen Krankenkassen liegt den Angaben zufolge 2008 bei 43.200 Euro brutto im Jahr bzw. 3600 Euro im Monat. Diese Grenze bestimmt, bis zu welcher Einkommenshöhe diese Kassen ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erheben. Verdienste, die über diesem Grenzwert liegen, werden nicht in die Beitragsberechnung einbezogen.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze für die alten Bundesländer auf 63.600 Euro brutto im Jahr bzw. 5300 Euro im Monat. Für die neuen Länder gilt 2008 ein Grenzwert von 54.000 Euro brutto jährlich oder 4500 Euro monatlich.

Geringfügigkeitsgrenze

Weiterhin bei 400 Euro monatlich bleibt die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze, unter der ein Angestelltenverhältnis für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei bleibt. Für diese “Mini-Jobs” zahlen die Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag von 13 Prozent zur Kranken- und 15 Prozent zur Rentenversicherung.

Einkommensgrenze

Die Einkommensgrenze für die Familienversicherung steigt im kommenden Jahr auf 355 Euro im Monat, im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung beträgt der Grenzwert unverändert 400 Euro. Verheiratete sowie Jugendliche unter 18 Jahren, deren monatliches Einkommen diesen Betrag nicht regelmäßig überschreitet, können sich über ihren Ehepartner bzw. ihre Eltern bei der gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei mitversichern.

Bei Erwerbslosigkeit gilt dies bis zum 23. Lebensjahr, bei Schulausbildung und Studium sowie Freiwilligem Sozialen oder Ökologischen Jahr bis zum 25. Lebensjahr.

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(Quelle: ddp)

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