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Umweltschäden: Firmen brauchen Haftpflichtschutz

Veröffentlicht am 27. Mai 2010

Es muss ja nicht gleich eine Ölplattform wie die kürzlich im Golf von Mexiko gesunkene Deepwater Horizon sein, die für einen Umwelthaftpflichtschaden sorgt. Selbst ein paar Nummern kleiner verschandeln Unternehmen versehentlich Natur und Umwelt und kommen durch die entstehenden Kosten in arge Bedrängnis.

So können unbemerkt versickernde Öl- oder Farbreste aus einem Malereibetrieb, auslaufende Batterieflüssigkeit aus der Kfz-Werkstatt oder der unsachgemäß gelagerte Müll eines Fotolabors sehr schnell gravierende Schäden anrichten. Für alle Firmen hat sich vor einiger Zeit die gesetzliche Grundlage geändert. Das im November 2007 in Kraft getretene Umweltschadensgesetz setzt die europäische Richtlinie zur Umwelthaftung um.

Gelangen unbeabsichtigt Giftstoffe ins Grundwasser oder in Flüsse, haften die Unternehmen für Schäden an der Natur. Foto: Vincent Gearhart (fotolia.com)

Gelangen unbeabsichtigt Giftstoffe ins Grundwasser oder in Flüsse, haften die Unternehmen für Schäden an der Natur. Foto: Vincent Gearhart (fotolia.com)

“Einfach ausgedrückt waren Betriebe früher nur dann zu Schadenersatz verpflichtet, wenn sie mit ihrem umweltschädigenden Verhalten die Gesundheit oder das Eigentum eines Anderen beeinträchtigten oder gefährdeten – wie etwa den Boden auf einem Nachbargrundstück, das Grund- oder Trinkwasser einer Gemeinde, den Fischbestand in einem nahe gelegenen Weiher oder den Bienenschwarm eines lokalen Imkers”, erklärt Ralph Stüttgen, Umweltingenieur bei der Ergo Versicherungsgruppe.

Lücke im Versicherungsschutz durch Umweltschadensgesetz

Mit dem Gesetz wurde der Haftungsbereich erheblich erweitert: Er gilt jetzt auch für Schäden an Naturgütern, die eigentlich niemandem gehören (wie etwa ein Schwarm Wildvögel) und sogar für eigenen Besitz – z.B. dem Boden im eigenen Garten. Generell betrifft die Haftung alle geschützten Arten oder Lebensräume und die so genannten Naturmedien “Boden” und “Wasser”. Haftbar ist immer der Verursacher – sei er nun eine natürliche oder eine juristische Person.

Durch dieses Gesetz entstand bei Unternehmen eine Lücke im Versicherungsschutz. Es gab bereits früher für Anlagen und Tätigkeiten, die womöglich die Natur, Gewässer oder Boden gefährden, eine Umwelt-Haftpflichtversicherung. Meist war sie in die normale Betriebshaftpflicht integriert, nur einige umweltrelevante Betriebe wie im Kfz-Handwerk benötigten separate Policen. “Alle diese Verträge wurden aber noch nach alten Haftungsbedingungen abgeschlossen, sie müssen an die neue Situation angepasst werden”, sagt Umweltingenieur Stüttgen.

Meist tut es wieder die Betriebshaftpflicht

Nach der Gesetzesnovelle gab es in der Branche Bestrebungen, generell neue Versicherungen zu entwickeln. Wie andere Mitbewerber ging aber die Ergo dazu über, eine Basis-Umweltschadensversicherung anzubieten, die wie früher in die normale Betriebshaftpflicht eingebaut ist. Wer also einen neuen Vertrag abschließt oder seinen alten auf neue Bedingungen umstellt, hat Schutz, der auch den verschärften Bestimmungen standhält. Nur wenige Branchen benötigen weiterhin separate Umweltschadens-Haftpflichtversicherungen. Weil Anlagen in Kfz-Betrieben wie beispielsweise ein Ölabscheider eine größere Gefahr darstellen, müssen sie einen eigenständigen Vertrag abschließen.

Einfluss hatte das Gesetz auch auf die private Haftpflichtversicherung. “Eigentlich gilt die Neuregelung nur für berufliche Tätigkeiten, der Begriff ist aber sehr weit gefasst”, erläutert Ergo-Experte Stüttgen. Es sei vorstellbar, dass beim Betreiben einer Photovoltaik-Anlage, durch das Vermieten einer Wohnung oder in ähnlichen Konstellationen Haftpflichtansprüche nach dem Umweltschadensgesetz entstehen.

Auf Ergänzung in den Bedingungen achten

Mittlerweile haben viele Gesellschaften reagiert und die Deckungslücke in ihren Besonderen Bedingungen für die Privathaftpflicht geschlossen. Bei der Haftpflichtkasse Darmstadt heißt es beispielsweise: “Mitversichert sind öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadengesetz, soweit während der Laufzeit des Versicherungsvertrages, die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind …”

Alles, was nicht mit beruflicher Tätigkeit zu tun hat, unterliegt auch nicht dem neuen Gesetz. Trotzdem ist beispielsweise ein Malheur mit Benzin, das unvermittelt aus einem Kanister ausläuft, weiterhin über die normale private Haftpflichtversicherung abgesichert. Meist gibt es nur ein Risiko, auf das Privatpersonen gesondert achten müssen – den Öltank. Für ihn besteht nach einer anderen Gesetzesregelung eine Gewässerschadenhaftpflicht.

Einige Versicherungstarife wie bei der Haftpflichtkasse schließen den Öltank bereits in die normale Privathaftpflicht ein, bei anderen ist eine separate Öltankversicherung notwendig. Im Versicherungsvergleich von Aspect Online erfahren Sie, ob Ihr gewünschter Anbieter den Öltank mitversichert, wenn Sie auf der Ergebnisseite auf “Details” klicken.

tr

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