Urteil: BGH kippt Sparkassen-Klausel zu Kunden-Gebühren

21. April 2009

Der Bundesgerichtshof hat mit einem weitreichenden Grundsatzurteil die Rechte von Sparkassenkunden gestärkt. Der BGH erklärte eine von allen deutschen Sparkassen verwendete Klausel zur Festsetzung der Gebühren und Zinsen, die von Privatkunden verlangt werden, für unwirksam. Die Bestimmung enthalte ein “einseitiges Preisänderungsrecht” der Sparkassen und benachteilige damit die Kunden unangemessen.

Eine Verbandsklage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden (SFB) hatte damit auch in dritter Instanz Erfolg. Die nun gekippte Klausel ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der 438 deutschen Sparkassen enthalten. Darin heißt es: “Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und
Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (zum Beispiel Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach billigem Ermessen festgelegt und geändert.”

Über die Auswirkungen der BGH-Entscheidung gingen die Auffassungen auseinander. Die Wiesbadener Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, die für die SFB die Klage durchgefochten hat, nannte das Urteil einen “Meilenstein für den Verbraucherschutz”. Die Entscheidung habe “immense Auswirkungen” und betreffe sicherlich einige Tausend Verträge. “Wer einen Kreditvertrag bei einer Sparkasse laufen hat, kann nun Ansprüche auf Rückerstattung zu viel gezahlter Zinsen geltend machen”, sagte Jakobs. Verbraucher könnten nun eine “Neuberechnung des Darlehenskontos verlangen”.

Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) betonte hingegen in Berlin, die betreffende AGB-Klausel komme “in der Praxis nur sehr selten zum Tragen”. Denn sie greife ausdrücklich nur dann, “soweit nichts anderes vereinbart ist”, sagte DSGV-Sprecherin Michaela Roth. Bei Verbraucherkrediten sei aber gesetzlich vorgeschrieben, dass der zu zahlende Zinssatz im Kreditvertrag selbst geregelt wird. Auch die Voraussetzungen, unter denen die Zinsen angepasst werden könnten, würden im Kreditvertrag bestimmt.

Hier sei schon in der Vergangenheit die besagte AGB-Klausel nicht angewendet worden. Der DSGV gehe davon aus, “dass die vertraglichen Vereinbarungen hinreichend konkret sind und den Anforderungen auch der nunmehr geänderten Rechtsprechung genügen”.

Aus Sicht des BGH fehlt der Klausel die nötige Transparenz. Es sei nicht ausreichend klar, unter welchen Voraussetzungen die einzelnen Entgelte erhöht werden könnten. Die Klausel enthalte zudem keine eindeutige Pflicht der Sparkassen zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten. Dadurch könnten die Sparkassen Preisänderungen nicht nur zur Abwälzung eigener Kosten, sondern auch zur Steigerung ihres Gewinns vornehmen. Der BGH beanstandete zudem, dass in der Klausel ein “einseitiges Zinsanpassungsrecht der Sparkassen” enthalten sei. Der 11. Zivilsenat rügte außerdem, dass die Klausel die Sparkassen dazu berechtige, Entgelte auch für solche Leistungen zu erheben, zu denen sie gesetzlich verpflichtet seien.

Bereits in den Vorinstanzen – dem Oberlandesgericht Nürnberg und dem Oberlandesgericht Brandenburg – hatte die Schutzgemeinschaft mit zwei Unterlassungsklagen Erfolg. Die Revision der im konkreten Fall beklagten Sparkassen Fürth und Oder-Spree wies der BGH nun zurück (AZ: XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08 – Urteile vom 21. April 2009).

ddp

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  • 1. » Urteil des Bundesgeric&hellip  |  14. Mai 2009 um 19:49 Uhr

    [...] unzulässig erklärt, nach der es bislang den Sparkassen ermöglicht wurde, nach ihrem Ermessen Preis für Zinsen und Leistungen, je nach Marktlage und Aufwand festzulegen. Da durch diese Klausel die Kunden [...]

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