Urteil gegen Tchibo wegen Vermittlung von Versicherungen

Veröffentlicht am 06. Mai 2010

Keine Lust auf Kaffeekränzchen hat das Landgericht Hamburg und macht Tchibo das Anpreisen von Versicherungen madig. Bis dato bewirbt der Kaffeeröster auf seinen Internetseiten und in Werbeflyern verschiedene Versicherungsprodukte, wie Haftpflichtversicherung oder Hausratversicherung. Die Police kann der Kunde online abschließen, der Vertrag läuft über den Direktversicherer Asstel.

Dagegen hatten der Vermittlerverband AfW, der Verein “Wirtschaft im Wettbewerb” und der Informationsdienst “Versicherungstip” geklagt. Es galt festzustellen, ob Tchibo bei der Präsentation von Finanzdienstleistungen wie ein Versicherungsvermittler agiert. Das wäre verboten, weil für den Vertrieb von Versicherungen eine Zulassung notwendig ist. Und tatsächlich sah das Gericht “Anzeichen, die eine Vermittlerrolle nahelegen”, wie Tchibo-Sprecher Andreas Engelmann über den Ausgang des Prozesses in der ersten Instanz berichtet.

Tchibo will weiter an Versicherungen verdienen

Er teilt dagegen die Einschätzung überhaupt nicht. Man sei ausschließlich Tippgeber. Daran ist nichts verboten. “Gegen die Vermittlereigenschaft spricht aus unserer Sicht, dass wir keine Kundendaten erhalten”, sagt Engelmann. Nach seiner Aussage bemängelten die Richter auch Details am Internetauftritt. Es werde zu wenig deutlich, dass es sich nicht um ein eigenes Angebot, sondern um das eines Versicherungspartners handelt. Das scheint verwunderlich: Tatsächlich sieht der Kunde auf den Internetseiten mehrfach, dass er die Police bei Asstel abschließt.

Tchibo wird das Urteil prüfen und gegebenenfalls in die nächste Instanz gehen. Sollte die Entscheidung jedoch rechtskräftig werden, geht es auf dem bisherigen Weg nicht weiter. Ob das Unternehmen dann auf die Umsätze aus dem Finanzbereich komplett verzichten muss, bleibt fraglich. Vielleicht genügen auch einige Umstellungen im Abschlussprozess, um alles regelkonform über die Bühne gehen zu lassen.

Die Präsentation im Internet ist für Norman Wirth, Vorstand des AfW, nicht entscheidend. “Es geht darum, ob Tchibo Tippgeber ist. Als solcher teilt man einer Versicherung lediglich mit: Es gibt jemanden, der sich für eine Police interessiert”, sagt er gegenüber Aspect Online. “Doch die Art, wie das Unternehmen auf die Entscheidung der Kunden Einfluss nimmt, zeigt meines Erachtens eindeutig an, dass es sich hier bereits um Versicherungsvermittlung handelt.”

In einer Mitteilung aus seiner Anwaltskanzlei heißt es weiter über das Urteil: “Nicht relevant für das Gericht war im übrigen, dass der Kunde im Laufe des Antragsprozesses von der Internetseite von Tchibo auf die Seite des Versicherers Asstel wechselt.” Für die Bewertung des Vermittlungsvorganges habe das Gericht maßgeblich auf die Sicht eines Kunden abgestellt. Es sei dabei zu dem Schluss gekommen, dass der Kunde davon ausgehen muss, er schließe den Vertrag über Tchibo ab.

tr

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