Vor allem müssen Versicherer ihre Kunden umfassender beraten und das auch dokumentieren.
So muss zum Beispiel nachvollziehbar sein, warum gerade der verkaufte Vertrag die optimale Lösung war und nicht eine andere Police. Falschberatungen sind so viel leichter nachvollziehbar und der Kunde kann Ansprüche wegen einer schlechten Beratung leichter durchsetzen.
Pflicht zur schriftlichen Dokumentation
Damit der Kunde seine Rechte auch durchsetzen kann, muss der Vertreter das Beratungsgespräch schriftlich dokumentieren. Dabei muss er den Kunden nach seinen Bedürfnissen fragen und entsprechende Ratschläge erteilen. Der Kunde kann zwar auf diese Beratungspflicht verzichten, wenn er darauf hingewiesen wird, dass er dann gegebenenfalls Ansprüche auf Schadenersatz schwerer durchsetzen kann.
Kunden sollten sich aber auf keinen Fall darauf einlassen, ein standardisiertes Beratungsprotokoll zu unterschreiben – die Beratungspflicht soll die individuelle Situation des Kunden aufgreifen und das geht naturgemäß mit einem standardisierten Formular nicht.
In Zukunft können Versicherte nicht mehr so einfach in die Falle tappen, dass sie zu wenig Angaben im Versicherungsvertrag machen, beispielsweise zu ihrer Krankheitsgeschichte bei einer Lebensversicherung. Denn Antragsteller müssen nur noch Angaben zu den Punkten machen, nach denen das Versicherungsunternehmen schriftlich im Antrag gefragt hat. Wer also nicht nach bestimmten Krankheitsbildern gefragt wird, der verliert nicht den Versicherungsschutz, wenn er dazu von sich aus keine Angaben macht.
Mehr Transparenz
Seit diesem Jahr muss der Antragsteller vor der Unterschrift unter den Vertrag alle Unterlagen ausgehändigt bekommen. Bisher dominierte das Policenmodell, nachdem der Versicherte oft erst mit der Police das Kleingedruckte zu sehen bekam. Wichtig dabei: Das Versicherungsvertragsgesetz sieht vor, dass der Versicherte auch vor allem bei Lebens- und Krankenversicherungen alle Kosten mitgeteilt bekommt, die beim Vertragsabschluss und bei einer möglichen
Stornierung anfallen – und zwar in Euro und Cent.
Außerdem müssen Versicherer die Kosten nach dem Gesetz in Zukunft auf die ersten fünf Jahre verteilen, sodass bei einer frühen Kündigung ein höherer Rückkaufswert übrigbleibt. Außerdem haben Verbraucher in Zukunft einen Anspruch auf eine Überschussbeteiligung und eine angemessene Beteiligung an den stillen Reserven. Ob und in welchem Umfang dadurch insgesamt die Rendite der kapitalbildenden Versicherungen erhöht wird, ist jedoch fraglich.
Bei grober Fahrlässigkeit kein kompletter Schutztverlust mehr
Bisher konnten Versicherer die Zahlung verweigern, wenn dem Versicherten zumindest eine Teilschuld an dem Schaden nachzuweisen war. Der klassische Fall: Ein Versicherter teilt seiner Hausratversicherung nicht mit, dass das Haus eingerüstet werden muss. Durch diese sogenannte Obliegenheitsverletzung verlor der Versicherte früher in aller Regel den Versicherungsschutz. Zukünftig wird das nicht mehr möglich sein, eine Kürzung der Versicherungsleistung ist nur noch nach dem Grad des Verschuldens möglich. Der Versicherte erhält also wenigstens einen anteiligen Versicherungsschutz, wenn er vertragliche Pflichten grob fahrlässig verletzt hat.
Bis zum vergangenen Jahr galt die Regelung, dass bei einer Kündigung im Versicherungsjahr trotzdem die volle Jahresprämie gezahlt werden musste. Wer also seinen bis zum 31.12. laufenden Haftpflichtvertrag zum 30.6. kündigte, musste trotzdem bis zum Jahresende zahlen – ohne Versicherungsschutz zu haben. Nach neuem Recht steht dem Versicherer nur noch der Prämienteil zu, bis die Kündigung wirksam wird. Im Beispiel also bekäme der Kunde die Prämie
für den Zeitraum vom 1.7. bis zum 31.12. erstattet.
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(Quelle: ddp)

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