Der Versicherte täuscht die Versicherung arglistig, wenn er bei Antragstellung seine gesundheitlichen Einschränkungen maßlos bagatellisiert.
Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
In dem besagten Fall hatte ein Versicherter eine Beckenentzündung ohne Befund angegeben, war aber tatsächlich allein in einem Jahr wegen Schmerzen im Bereich des Beckens rund 20 Mal zu Untersuchungen und Behandlungen bei seinem Hausarzt gewesen. Zudem war er wegen der Beschwerden insgesamt fünf Monate arbeitsunfähig und krank geschrieben.
Bei einer solchen Täuschung verlören Versicherte sofort den Versicherungsschutz, urteilten die Richter. Vorerkrankungen müssten immer für den abgefragten Zeitraum korrekt angegeben werden.
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(Quelle: ddp)

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