Die meisten Einkünfte sind voll oder teilweise steuerpflichtig. Die Steuererklärung geht aber schneller, wenn man weiß, auf welchen Anlagen welche Einkünfte notiert werden müssen.
In der Anlage N der Steuererklärung müssen in den Zeilen 5 bis 16 alle Einkünfte aus Arbeitslohn und die Versorgungsbezüge eingetragen werden. In der Regel kann man die Eintragungen direkt aus der Steuerbescheinigung übernehmen, die es am Jahresende vom Arbeitgeber gibt.
In Zeile 17 müssen die sogenannten “Entschädigungen” und der “Arbeitslohn für mehrere Jahre” eingetragen werden. Hauptsächlich werden hier Abfindungen steuerlich erfasst, die mittlerweile ja nicht mehr steuerlich begünstigt sind. Etwas anderes gilt nur noch, wenn die Abfindung vor dem 1.1.2006 vertraglich vereinbart oder durch das Arbeitsgericht ausgesprochen wurde und bis spätestens 31.12.2007 ausgezahlt wird. Das gilt auch, wenn zum Jahresende 2005 wegen der Abfindung eine Klage anhängig war, über die erst später entschieden wurde oder über die noch gar nicht entschieden ist.
In Zeile 24 der Anlage N geht es um die sogenannten Aufwandsentschädigungen. Einkünfte bis zu 2100 Euro sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie für gemeinnützige Organisationen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts geleistet wurden und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienten. Wichtig dabei: Wer keinen Beruf ausübt, der über Steuerkarte abgerechnet wird, wie es zum Beispiel bei Selbstständigen, Schülern oder Rentnern der Fall ist, sollte das Ehrenamt über die Steuerkarte laufenlassen. Er erhält dann nämlich den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro und kann diese Summe zusätzlich zu den 2100 Euro im Jahr steuerfrei kassieren. Der Betrag erhöht sich natürlich, wenn höhere Werbungskosten nachgewiesen werden, beispielsweise durch Fahrtkosten oder Arbeitsmittel.
Auch Lohnersatzleistungen werden vom Finanzamt abgefragt – und zwar in Zeile 25 der Anlage N. Der Grund: Die Leistungen sind zwar steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz für sonstiges Einkommen, das im Laufe des Jahres erzielt wurde. Das ist besonders relevant, wenn man beispielsweise drei Monate im Jahr arbeitslos war und die restlichen neun Monate Einkommen bezogen hat. Das Arbeitslosengeld führt dann nämlich zu einer saftigen Steuernachzahlung, weil es den Steuersatz für das Einkommen nach oben treibt.
Wer sein Geld gut angelegt hat und Zinsen oder Dividenden verdient hat, der braucht die Anlage KAP. Dort müssen alle Erträge angegeben werden, die oberhalb des Sparerfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages liegen. Der Freibetrag beträgt für Alleinstehende 801 Euro und für Verheiratete 1602 Euro. Wer für seinen Spargroschen einen Freistellungsauftrag erteilt und den vorgegebenen Rahmen nicht überschritten hat, der braucht übrigens keine Angaben zu den Zinsen zu machen.
Manchmal kann es aber ganz sinnvoll sein, Zinseinkünfte freiwillig anzugeben: Dann nämlich, wenn die Banken ohne Freistellungsauftrag Zinsabschlagsteuern einbehalten haben. Die bekommt man dann nämlich über die Einkommenssteuererklärung erstattet, wenn die Zinsen unterhalb des Freibetrages lagen.
Nicht in die Anlage KAP gehören Spekulationsgewinne, zum Beispiel aus dem Kauf und Verkauf von Aktien oder Fondsanteilen. Die gehören zu den “sonstigen Einkünften” und damit in die Anlage SO, wenn der Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist erfolgte.
Kostenlose Leistungsvergleiche und weitere Informationen zum Thema Bankprodukte und Geldanlage bietet aspect-online.de.
Verwandte Artikel:
Populäre Steuerirrtümer
Die wichtigsten Steuerregeln
Tipps zur Steuererklärung 2007
Abgeltungssteuer – Jetzt an 2009 denken
(Quelle: ddp)

Mich interssiert, ob die ehrenamtliche Mitarbeit im Kirchenvorstand auch unter das Gestz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements vom 06. Juli 2007 fällt!
Vielen dank für entsprechende Hinweise.
Gruß Robert Rapp
Hierzu ein Auszug/Zitat aus dem BKU-Journal 3/2007 vom 05.10.2007 (in voller Länge unter http://www.stuesgen.de/start/veroeffentlichungen/bku-journal/ausgaben-2007/index.html):
[...]
Hinweis:
Da eine Steuerfreistellung nicht greift, wenn die Betreuung unentgeltlich durchgeführt wird, war im Entwurf noch vorgesehen, ab einem Zeitaufwand von 20 Stunden pro Monat im Kalenderjahr einen Abzug von 300 Euro im Jahr von der Steuerschuld einzuführen. Auf diese Regelung wurde jedoch verzichtet. Unentgeltliche Tätigkeiten können damit leider weiterhin nicht profitieren.
[...]