Vorsorgekosten sind grundsätzlich steuerlich absetzbar. Der Gesetzgeber hat jedoch bei der Höhe der absetzbaren Kosten enge Grenzen gezogen. Der Großteil der Versicherungsprämien wirkt sich nur noch als «Andere Vorsorgeaufwendungen» steuermindernd aus. Maximal absetzbar sind in diesem Zusammenhang 1500 Euro im Jahr, wenn ein steuerfreier Zuschuss zur Krankenversicherung gezahlt wird oder ein Beihilfeanspruch im Krankheitsfall besteht.
Nur wer seine Krankenversicherungsbeiträge alleine aufbringen muss, kann 2400 Euro absetzen. Unter diesen Höchstbetrag fallen neben den Kosten für die gesetzliche oder private Krankenversicherungen die Prämien für Krankenzusatzversicherungen, beispielsweise für Zahnersatz- und Krankenhauskosten, für die Auslandskrankenversicherung, aber auch Beiträge für die private Unfallversicherung, für Lebensversicherungen (seit 2004 nur noch zu 88 Prozent), Rentenversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen sowie Haftpflichtversicherungen.
Nicht als Sonderausgaben absetzbar sind Sachversicherungen, also Beiträge zur Kfz-Kaskoversicherung, Hausratversicherung, Rechtsschutzversicherung, Gebäudeversicherung oder Reisegepäckversicherung.
Natürlich deckt der Höchstbetrag von 1500 oder 2400 Euro nicht ansatzweise die Kosten für die aufgeführten Versicherungen. Der einzige Trost: Vor allem Selbstständige können im Rahmen der «Günstigerprüfung» bis 2024 die Versicherungsbeiträge noch nach altem Recht absetzen: Absetzbar sind dann im besten Fall nach Auskunft des Informationsdienstes steuerrat24.de für Alleinstehende 5069 Euro oder für Verheiratete 10 138 Euro. Ob die alte Rechtslage tatsächlich günstiger ist, prüft das Finanzamt im Übrigen automatisch.
Steuerlich völlig unterschiedlich werden die «Altersvorsorgeaufwendungen» behandelt. Zu diesen besonders begünstigten Kosten zählen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen (beispielsweise für Notare), zu landwirtschaftlichen Alterskassen sowie zu privaten Basis-Rentenversicherungen («Rürup»-Rente). Diese Altersvorsorgeaufwendungen sind nach Auskunft von steuerrat24.de als Sonderausgaben absetzbar bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro – allerdings erst ab dem Jahr 2025!
In den Jahren 2005 bis 2024 sind die Beiträge nur mit einem bestimmten Prozentsatz bis zu einem entsprechenden anteiligen Höchstbetrag absetzbar. Das sind im Jahre 2006 62 Prozent der Beiträge, höchstens also 12 400 Euro. Im Jahre 2007 sind es 64 Prozent, höchstens 12 800 Euro. Bis 2025 steigen der Prozentsatz jährlich um 2 Prozentpunkte und der anteilige Höchstbetrag jährlich um 400 Euro. Auch hier gilt: Die Summen verdoppeln sich für Verheiratete.
Ganz wichtig für Angestellte und Beamte: Der absetzbare Betrag verringert sich noch um den vollen Arbeitgeberanteil an der Rentenversicherung beziehungsweise um 19,5 Prozent der Bezüge bei Beamten. Absetzbar sind also derzeit nicht 62 Prozent, sondern nur ein Bruchteil, weil die Summe erheblich gekürzt wird.
Eine wichtige Änderung gibt es vor allem für Selbstständige: Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wird die «Günstigerprüfung» tatsächlich günstiger. Künftig werden Beiträge für eine Rürup-Rente immer bei der Berechnung der Altersvorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Das heißt: Rürup-Verträge bringen neben bestehenden Lebens- oder Rentenversicherungen weitere Steuervorteile. Bisher galt die Regel: Rürup-Vorteile oder Vorteile nach altem Recht.
Wer eine Rentenversicherung im Rahmen eines Riester-Vertrages (Riesterrente) besitzt, kann ebenfalls stattliche Unterstützung für diese Versicherung in Anspruch nehmen. Zum einen wird der Beitrag durch die Zulagen gefördert, die direkt auf das Riester-Konto fließen, zum anderen ist es in der Regel möglich, die Beiträge als Sonderausgaben anzusetzen, so dass ein zusätzlicher Steuerbonus im Rahmen der Jahressteuererklärung fällig wird.
(Quelle: ddp)
