Sommerzeit ist Grillzeit: Das Grillvergnügen kann allerdings schnell für dicke Luft bei den Nachbarn sorgen – zum Beispiel wegen Geruchs- und Rauchbelästigung. Doch was ist erlaubt, was nicht? Mit der gebotenen Rücksicht gegenüber den Nachbarn brauchen Grillfreunde sich die Lust auf die Bratwurst nicht verderben zu lassen.
Nicht alles vollqualmen
Laut Markus Hannen, Partneranwalt der ROLAND-Rechtsschutz-Versicherungs-AG aus der Bonner Anwaltssozietät Dr. Franken, Grillo, Steinweg, sollten übermäßiger Rauch und Gerüche sollten verhindert werden. Eine bundesweit eindeutige Rechtsprechung besteht nicht, bei Streitfällen rund ums Grillen wird vor Gericht von Fall zu Fall geurteilt. “Auch wenn es kein ganzheitliches Grillverbot gibt, gestaltet sich das gelegentliche Brutzeln von Würstchen auf dem Balkon oder der Terrasse eines Mehrfamilienhauses problematisch”, sagt Hannen. Das Gesetz schreibt vor, dass Nachbarn nicht übermäßig mit Qualm und Gerüchen belästigt werden dürfen – insbesondere wenn der Rauch in die Wohn- oder Schlafräume der Nachbarn eindringt.
Verursacht ein Nachbar bei der Befeuerung seines Grills übermäßigen Qualm, der die Nachbarschaft nachweislich erheblich belästigt, kann der Nachbar dagegen vorgehen, indem er sich im ersten Schritt an den Vermieter wendet. Wenn die Hausordnung oder eine Klausel im Mietvertrag das Grillen auf dem Balkon untersagt, müssen sich die Bewohner an dieses Verbot halten. “Sollte der Mieter das Grillverbot auch nach einer Abmahnung missachten, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen”, sagt Hannen.
Ein Grillverbot kann auch für den Elektrogrill gelten. “In der Rechtsprechung werden zwar Unterschiede gemacht, ob ein Elektro- oder Holzkohlegrill benutzt wird. Aber auch wenn bei einem Elektrogrill meist weniger Qualm entsteht, hängt es von der örtlichen Rechtssprechung ab, ob dieser benutzt werden darf”, ergänzt Hannen. Hat der Vermieter kein Grillverbot im Mietvertrag verhängt, darf auch kein nachträgliches Grillverbot ausgesprochen oder per Aushang einseitig in die Hausordnung aufgenommen werden.
Grillfeiern ankündigen
Bei Grillpartys auf größerer Terrasse oder im Garten eines Mehrfamilienhauses sollten Gastgeber etwa 48 Stunden vor dem Fest die Nachbarn informieren. So können sich diese darauf einstellen und die Fenster rechtzeitig schließen. Grundsätzlich sollten große Gartenfeste höchstens viermal im Jahr, Feste auf Balkonen oder Terrassen in der Zeit von April bis September maximal einmal im Monat gefeiert werden.
“Die örtliche Lärmschutzverordnung ist dabei einzuhalten: Nach 22:00 Uhr ist Nachtruhe, sodass auch in normaler Gesprächslautstärke auf Balkonen oder Terrassen nicht mehr weiter gefeiert werden darf. Allerdings darf sich bis zu diesem Zeitpunkt niemand über ein lebhaftes Gespräch oder über Gläserklirren aufregen”, sagt Hannen.
In Parks an die Regeln halten
An schönen Sommertagen zieht es viele Menschen in öffentliche Parks zum Grillen. “Hier ist die Rechtsprechung eindeutig. Es gibt nach keinem Landesgesetz das Recht, in der freien Landschaft – insbesondere am Strand oder in einem Park – zu grillen”, klärt Hannen auf. Nach den Naturschutz-, Wald- oder Landes-Immissionsschutzgesetzen ist dies grundsätzlich nur an dafür vorgesehenen Plätzen erlaubt. Verstöße werden mit hohen Bußgeldern bestraft. Diese bemessen sich unter anderem auch danach, wie hoch der durch das Grillen entstandene Sachschaden ist.
