Mehr Bürgernähe und weniger Bürokratie, das sind schon lange große Wünsche der Bundesbürger. Gerade im komplizierten Finanzbereich gibt es nicht gerade wenige Fragen, die den Deutschen auf den Nägeln brennen. Ein kleiner Schritt zu mehr Klarheit ist das neue Portal des Bundesfinanzministeriums www.fuer-alle-da.de, das auffallend “web-zwei-nullig” daherkommt. Bundesfinanzminister Peer Steinbrück hält in bester YouTube-Manier eine kleine Flash-Rede, das Design ist cool und so weiter und so sofort.
Wirklich interessant an der Seite ist allerdings der Service: Fragen von Bürgern wie “Was tut der Staat gegen die Krise?”, “Wie funktioniert die Abwrackprämie?”, “Was bringt das Konjunkturpaket 2 für Familien?” werden von den Experten des Ministeriums per E-Mail beantwortet. So viel Interesse an den direkten Anliegen der Bürger gibt es nicht oft.
Beispielfrage: Wie kann man ein Ehrenamt steuerlich absetzen?
Ein Nutzer hat etwa wissen wollen: “Ich habe einige Ehrenämter in Vereinen und Verbänden. Wie kann ich dieses Engagement steuerlich absetzen?”
Die Antwort: “Bürgerschaftliches Engagement wird in Deutschland rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 mit spürbaren Steuervergünstigungen belohnt. Das Zehn-Punkte-Programm „Hilfen für Helfer“, das vom Bundesfinanzministerium entwickelt wurde und als „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ im Herbst 2007 in Kraft getreten ist, hat einen Umfang von insgesamt 490 Millionen Euro pro Jahr. Mit diesem Betrag werden ehrenamtlich aktive Bürgerinnen und Bürger (unter gewissen Voraussetzungen), Spenderinnen und Spender, Stifterinnen und Stifter steuerlich begünstigt. Interessant dürften für Sie Steuerbegünstigungen für Übungsleiter und Verantwortungsträger in gemeinnützigen Vereinen sein. Die Übungsleiterpauschale sieht einen steuer- und sozialabgabenfreien Zahlungsbetrag von jährlich 2.100 Euro vor, die Ehrenamtspauschale einen Freibetrag von 500 Euro.”
Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Zu dem Thema lässt sich allerdings noch mehr sagen, etwa, dass zu den Aufwandsentschädigungen die so genannte Übungsleiter- sowie die Ehrenamtspauschale zählen. Wer etwa von der Übungsleiterpauschale profitieren will, muss sich laut Bundesfinanzministerium (BMF) nicht zwangsläufig als Trainer in einem Sportverein engagieren. Die Vergünstigung bekommt er auch bei folgenden Tätigkeiten: Ausbildungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, bei künstlerischen Tätigkeiten und der Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen.
Die Ehrenamtspauschale kann für jede Art von Tätigkeit in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als: Vereinsvorstand, Kassen- oder Gerätewart, Reinigungs- oder Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern.
Maßgebend ist Zeile 24 der Anlage N der Steuererklärung, denn dort geht es um die genannten Aufwandsentschädigungen. Einkünfte bis zu den genannten 2.100 Euro sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie für gemeinnützige Organisationen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts geleistet wurden und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienten. Die ehrenamtliche Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden. Nur der diesen Freibetrag übersteigende Teil nebenberuflicher Einnahmen muss versteuert werden.
Wichtig ist generell: Wer keinen Beruf ausübt, der über Steuerkarte abgerechnet wird, wie es zum Beispiel bei Selbstständigen, Schülern oder Rentnern der Fall ist, sollte das Ehrenamt über die Steuerkarte laufenlassen. Er erhält dann nämlich den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro und kann diese Summe zusätzlich zu den 2.100 Euro im Jahr steuerfrei kassieren. Der Betrag erhöht sich natürlich, wenn höhere Werbungskosten nachgewiesen werden, beispielsweise durch Fahrtkosten oder Arbeitsmittel.
Richtig versichert im Ehrenamt
Wer ehrenamtlich tätig ist, sollte sich zudem entsprechend absichern. Darauf weist die Verbraucherzentrale Niedersachsen hin. Der gesetzliche Unfallschutz besteht, wenn das Ehrenamt freiwillig und unentgeltlich ausgeübt wird, wenn es auf Dauer und organisiert betrieben wird und anderen zugute kommt. Da der gesetzliche Unfallschutz aber nur eingeschränkt gilt, sollte man zusätzlich selbst vorsorgen.
Unabdingbar ist dabei eine Berufsunfähigkeitsversicherung, die eine Rente zahlt, wenn man bei Ausübung des Ehrenamtes so schwer in Mitleidenschaft gezogen wird, dass man nicht mehr arbeiten kann. Als Alternative sollte man eine private Unfallversicherung in Betracht ziehen.
Eine private Haftpflichtversicherung gehört ebenfalls zu den wichtigen Policen. Wer im Rahmen eines Ehrenamtes einer anderen Person Schaden zufügt, muss in der Regel nicht für deren Schadenersatzforderungen aufkommen. Dafür haftet nach Auskunft der Verbraucherzentrale die Trägerorganisation beziehungsweise deren Haftpflichtversicherung. Dies gilt zum Beispiel, wenn Ehrenämter im Dienst von Städten und Kommunen ausgeführt werden. Für sonstige freiwillige Tätigkeiten, die nicht mit besonderer Verantwortung verbunden sind, kann Schutz über eine private Haftpflichtversicherung bestehen.
ddp

Ja und wenn ich nur ehrenamtlich, also unendgeltlich tätig bin, kann ich dann meine Fahrtkosten anrechnen lassen?