Wer ein Haus verkauft, sollte sich mit dem neuen Eigentümer einigen, wer die Prämie für die Wohngebäudeversicherung zahlt.
Denn wenn keiner zahlt, kann der Versicherungsschutz verloren gehen. So geschehen in einem Fall, der vor dem Oberlandesgericht Jena (AZ: 4 U 574/06) verhandelt wurde.
In dem Fall wurde ein Einfamilienhaus im Sommer 2004 verkauft, bis Weihnachten mahnte die Versicherung den früheren Eigentümer mehrfach an, die Prämie zu zahlen, weil der neue Eigentümer noch nicht eingetragen worden war. Der sicherte im November 2004 die Zahlung zu, die im Dezember auch erfolgte.
Da war das Haus jedoch bereits abgebrannt. Jetzt verweigerte die Gebäudeversicherung den Ersatz des Brandschadens und bekam vor Gericht auch Recht. Denn die Versicherung hatte beim früheren Eigentümer die offene Prämie angemahnt und nicht erhalten. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz ist sie leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall nach Ablauf der gesetzten Frist eintritt, wie es hier der Fall war.
Warum erst verspätet gezahlt worden war, muss die Versicherung dabei nicht interessieren, einfordern kann die Versicherung die Prämie immer von demjenigen, der im Grundbuch eingetragen ist – und das hatte sie in diesem Fall auch gemacht.
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(Quelle: ddp)

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