Bundesbürger, die nur kurze Zeit in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt haben, können sich ihre eingezahlten Beiträge zurückerstatten lassen. Diese Rückerstattung ist aber an strenge Bedingungen geknüpft.
Allgemeine Wartezeit
Eine Auszahlung ist so zum Beispiel nur dann möglich, wenn der Beitragszahler nicht länger als die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren eingezahlt hat. Zur Wartezeit zählen neben den Beitragszeiten auch Zeiten der Kindererziehung, nicht jedoch der Ausbildungszeit. Weiterhin gilt die Vorraussetzung, dass eine freiwillige Weiterversicherung ausgeschlossen ist.
Beamte und Freiberufler
Diese Regelung ermöglicht es zum Beispiel Beamten, sich ihre Rentenversicherungsbeiträge auszahlen zu lassen, die sie im Referendariat angesammelt haben. Ebenso können Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten oder andere Freiberufler, die Pflichtbeiträge in ein berufsständisches Versorgungswerk zahlen, sich ihre früher einbezahlte Rente zurückerstatten lassen. Durch die Fünfjahres-Regelung jedoch kann zum Beispiel ein erst nach fünf Jahren im Dienst verbeamteter Lehrer keine Beiträge erstattet bekommen. Gleiches gilt für einen Architekten, der jahrelang als angestellter Bauzeichner gearbeitet hat.
Grundsätzlich werden auch nur die Beiträge erstattet, die der Betroffene selbst eingezahlt hat; das heißt nur der Arbeitnehmeranteil wird erstattet. Bei freiwillig geleisteten Versicherungsbeiträgen wird die Hälfte der jeweiligen Summe zurückerstattet.
Konsequenzen vorher bedenken
Jeder aber, der eine Rückerstattung beantragt sollte auch die Konsequenzen bedenken. Es ist zwar trotz einer geleisteten Rückerstattung möglich, später wieder Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung zu werden; allerdings sind dann die Beitragszeiten, die vor der Erstattung liegen auf dem Rentenkonto verloren gegangen. Versicherte sollten sich also ihre Beiträge erst dann auszahlen lassen, wenn sie sich sicher sind, nicht mehr in das System der gesetzlichen Rentenversicherung zurückzukehren.
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(Quelle: ddp)

2 Kommentare zu “Zur Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung”
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