Lexikon Banken und Finanzen
Genehmigtes Kapital

Genehmigtes Kapital

Als genehmigtes Kapital gilt der Kapitalerhöhungs-Spielraum, den die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft der Verwaltung des Unternehmens zur Verfügung stellt.

Das genehmigte Kapital darf nicht höher sein als die Hälfte des bestehenden Grundkapitals.
Die Unternehmensverwaltung hat die Möglichkeit, die haftenden Mittel je nach Kapitalbedarf und Börsenlage zu einem für die Gesellschaft günstigen Zeitpunkt aufzustocken, ohne vorher eine Hauptversammlung einberufen zu müssen (Bezugsrecht). Auch die Bereitstellung neuer Belegschaftsaktien lässt sich auf diese Weise sicherstellen.