Lexikon Private Haftpflichtversicherung
Amtshaftpflicht

Amtshaftpflicht

Angestellte und Beamte des öffentlichen Dienstes unterliegen nach § 839 BGB einer Haftung. Hierzu kann ergänzend zur Privat-Haftpflichtversicherung eine Amts-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Richter oder Beamter, Angestellter und Arbeiter des öffentlichen Dienstes sowie als Soldat, nicht jedoch als Wehrpflichtiger.

Die Versicherung schützt gegen Haftpflichtansprüche aus Personen- und Sachschäden. Sie umfasst Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherten, Rückgriffsansprüche wegen Schäden, die der Dienstherr einem Dritten zu ersetzen hatte oder Ansprüche des Dienstherrn wegen ihm unmittelbar zugefügter Schäden.

 

Mitversichert

  • sind Haftpflichtansprüche aus Schäden, für die der Versicherte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts einzustehen hat
  • ist die gesetzliche Haftpflicht des dienstlichen Vertreters des Versicherten, es sei denn, der Vertreter ist selbst entsprechend versichert
  • ist - soweit gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Dienstschlüsseln. Die Höchstleistung je Schadenereignis beträgt (beispielsweise) EUR 15.000
  • ist bei Pfarrern die gesetzliche Haftpflicht als Religionslehrer und Armenpflegevorstand
  • ist bei Lehrern die gesetzliche Haftpflicht aus: der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen); Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr; der Erteilung von Nachhilfestunden; der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist

 

Nicht versichert

  • ist die Haftpflicht aus Forschungs- oder Gutachtertätigkeit sowie Lehrtätigkeit im Ausland
  • ist bei Bundeswehr-, Bundesgrenzschutz-, Polizei- und Zollangehörigen - soweit gegen Zahlung eines Zuschlages vereinbart - die gesetzliche Haftpflicht aus Abhandenkommen von fiskalischem Eigentum einschl. Verwarnungsblocks gemäß dem Ordnungswidrigskeitsgesetz. Die Höchstleistung je Schadenereignis beträgt (beispielsweise) EUR 500. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

 

Staatliche und kommunale Baubeamten:

 

Eingeschlossen sind - abweichend - auch Haftpflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstücks (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), Erschütterungen infolge Rammarbeiten oder Erdrutschungen.

Hinsichtlich Sachschäden gilt dies jedoch nur, falls diese an einem Grundstück und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen entstehen und es sich hierbei nicht um das Baugrundstück selbst handelt.

Soweit der vorstehende Einschluß auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfaßt, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden am Bauwerk, das Gegenstand der dienstlichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ist.