Lexikon Private Haftpflichtversicherung
Deliktfähigkeit

Deliktfähigkeit

Der Verursacher eines Schadens kann nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn er deliktfähig bzw. schuldfähig ist.

 

Als deliktunfähig gelten laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) alle Kinder unter sieben Jahren. Das bedeutet, dass von Kindern unter sieben Jahren verursachte Schäden, nicht ersetzt werden müssen. Die Haftpflichtversicherung übernimmt in diesem Fall die Rechtsschutzfunktion und lehnt den Schaden als rechtlich unbegründet ab.

 

Bei Kindern ab sieben Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres kommt es darauf an, ob sie zum Tatzeitpunkt über die erforderliche Einsicht verfügten. Beurteilt wird dies in der Regel durch ein psychologisches Gutachten.

 

Eine Einschränkung gilt für Kinder zwischen sieben und zehn Jahren, wenn sie einen Schaden durch einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug verursacht haben. Hier schließt das Gesetz eine Verantwortlichkeit von vornherein aus.

 

Als Ausgleich für den Geschädigten kann derjenige haftbar gemacht werden, der die Aufsichtspflicht verletzt hat. In diesem Fall besteht eine sogenannte „umgekehrte Beweislast“. Die Aufsichtsperson muss nachweisen, dass der Schaden auch bei ausreichender Beaufsichtigung nicht abwendbar gewesen wäre. Andernfalls muss sie für den durch das Kind verursachten Schaden aufkommen.

 

Da viele Eltern den Wunsch haben, für einen Schaden aufzukommen, den ihr Kind verursacht hat, besteht in der Privaten Haftpflichtversicherung die Möglichkeit, Schäden durch nicht deliktfähige Kinder gegen einen geringen Aufpreis mitzuversichern. Bei Einschluss der sog. Deliktunfähigkeitsklausel verzichtet der Versicherer auf die Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung und ersetzt den entstandenen Schaden.