Lexikon Private Haftpflichtversicherung
Gefälligkeitshandlung

Gefälligkeitshandlung

Wer anderen behilflich ist (z. B. beim Umzug) und einen Schaden verursacht, muss nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) für den Schaden nicht aufkommen. Der Haftpflichtversicherer des Schadenverursachers wehrt die Forderung als unberechtigt ab. Der Geschädigte bleibt auf den Kosten sitzen.

 

Diese Regelung führt nicht selten zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Freunden. Wer das vermeiden möchte, kann bei den meisten Haftpflichtversicherern die ‚Gefälligkeitshandlungen’ gegen Aufpreis mitversichern.