Lexikon Private Haftpflichtversicherung
Haftungsgrundlagen für die Haftpflichtversicherung

Haftungsgrundlagen für die Haftpflichtversicherung

Die Grundlagen der Haftpflichtversicherung für Privatpersonen finden sich überwiegend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Grundsätzlich gilt für die Haftung:

 

§ 276 Haftung für eigenes Verschulden

 

(1) Der Schuldner hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. Die Vorschriften der §§ 827, 828 finden Anwendung.
(2) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im voraus erlassen werden.

 

§ 823 Schadenersatzpflicht

 

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

 

Unter Fahrlässigkeit versteht man die Außerachtlassung der im Verkehrs erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB)

 

Schadenersatz bedeutet Wiedergutmachung, d.h. die Wiederherstellung des Zustandes vor dem Schaden (§ 249 BGB). Ersetzt wird der Zeitwert, allerdings ist die Haftung der Höhe nach unbegrenzt.

 

§ 830 Mittäter und Beteiligte

 

Sind mehrere Personen an dem Schaden beteiligt, so gilt, dass jeder für den Schaden mitverantwortlich ist:

 

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln läßt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

 

 

§ 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen

 

Wird der Schaden von Kindern verursacht, wird immer die Verletzung der Aufsichtspflicht geprüft. Kraft Gesetzes sind Eltern, Vormund, Ausbilder, Lehrer aufsichtspflichtig. Durch Vertrag übernehmen der Kindergarten oder die Großeltern, der Babysitter, die Nachbarn oder Freunde die Aufsichtspflicht. Dieser Vertrag wird, mit Ausnahme des Kindergartens, mündlich geschlossen.

 

(1) Wer Kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

 

 

§ 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen

 

Wer als Arbeitnehmer/in in Ausübung der beruflichen Tätigkeit z.B. einem Kunden oder einer Kundin einen Schaden zufügt, haftet selbst nicht, sondern die Firma:

 

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt. Gleiches gilt übrigens auch für die ehrenamtliche Tätigkeit z.B. eines Vereins: § 31 (Haftung des Vereins für Organe)

Die Privathaftpflichtversicherung schließt explizit die Haftung für ehrenamtliche Tätigkeit aus, weshalb ein Verein gut beraten ist, eine Vereins-Haftpflichtversicherung abzuschließen.

 

 

§ 839 Haftung bei Amtshaftpflichtverletzung

 

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amtes findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

 

Die Amtshaftpflicht kann in der Regel gegen Zuschlag in die Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen werden.

 

§ 833 Haftung des Tierhalters

 

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

 

Für Tierhalter empfiehlt sich eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung.

 

 

§ 834 Haftung des Tieraufsehers

 

Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

 

Wer gelegentlich einen fremden Hund ausführt, ist über die Privathaftpflicht versichert.

 

§ 836 Haftung bei Einsturz eines Gebäudes

 

(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstücke verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, daß er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.
(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.

 

Der Besitz vom Wohneigentum (Wohnung, Einfamilienhaus) ist in der Privathaftpflicht mitversichert. Wird das Haus oder die Wohnung vermietet, ist eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht notwendig. 


 

§ 837 Haftung des Gebäudebesitzers

 

Auch wenn einem nur das Gebäude, aber nicht der Grund- und Boden gehört, besteht diese Haftung, denn hier gilt:

 

Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechtes ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn an Stelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.

 

 

§ 838 Haftung des Gebäudeunterhaltspflichtigen

 

Hausverwalter können ebenfalls haftbar gemacht werden:

 

Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstücke verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer.

 

 

§ 840 Haftung mehrerer

 

Wer ein Haus als Bauherr baut (das gleiche gilt natürlich auch für Um-, An- oder Ausbauten) haftet für Schäden neben dem Architektenund der Baufirma solidarisch. Sie sind nebeneinander für die Gefahren, die vom Bau ausgehen, verantwortlich:

 

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatze des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatze des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse zueinander der Dritte allein verpflichtet.

 

Es empfiehlt sich der Abschluss einer Bauherrenhaftpflichtversicherung, die für Schäden aus dieser Haftung eintritt.