Lexikon Private Haftpflichtversicherung
Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
Die Haftung des Haus- und Grundbesitzers ist im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert:
§ 836. (Haftung bei Einsturz eines Gebäudes)
(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstücke verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, daß er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.
(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.
Auch wenn einem nur das Gebäude, aber nicht der Grund- und Boden gehört, besteht diese Haftung, denn hier gilt:
§ 837.(Haftung des Gebäudebesitzers)
Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechtes ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn an Stelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.
Wer die Verwaltung eines Hauses übernimmt, der wird in die gleiche Verantwortung genommen:
§ 838.(Haftung des Gebäudeunterhaltspflichtigen)
Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstücke verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer.
Hinzu kommt die aus dem § 823 BGB abgeleitete sogenannte Verkehrssicherungspflicht.
Versichert in der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer, z.B. als Eigentümer, Nießbraucher, Pächter, Mieter.
Versichert sind hierbei Ansprüche aus Verstoß gegen die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegenden Pflichten (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm.
Übt der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück einen Beruf oder Betrieb aus, wird Versicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nur durch eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung gewährt.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von EUR (die Summen variieren zwischen EUR 25.000 EUR 50.000 je Bauvorhaben.
Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung.
Mitversichert sind durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlaß der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß der Reichsversicherungsordnung handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz und Verwendung von motorgetriebenen Haus- und Gartengeräten. Voraussetzung für die Mitversicherung ist, daß das Fahrzeug vom Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge gem. § 18 der Straßenverkehrsordnung ausgenommen und nach dem Pflichtversicherungsgesetz nicht versicherungspflichtig ist.
Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Gesetzes vom 15.3.1951 gilt außerdem:
- Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentürner.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum
- Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
- Eingeschlossen sind Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter; Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
Für Sachschäden durch häusliche Abwässer:
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer) und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten.
Für Sachschäden durch allmähliche Einwirkung:
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der entsteht durch
allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).

Jetzt bookmarken: