Lexikon Private Haftpflichtversicherung
Kinder des nichtehelichen Lebenspartners

Kinder des nichtehelichen Lebenspartners

Kinder des nichtehelichen Lebenspartners gelten in der privaten Haftpflichtversicherung als mitversichert, sofern der in der eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebende Partner im Vertrag mit eingeschlossen ist.