Lexikon Private Haftpflichtversicherung
Lebenspartner/in

Lebenspartner/in

Im Rahmen der privaten Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz für einen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher und eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner. Der Versicherungsschutz für den Lebenspartner beginnt ab dem Tag der Mitteilung.

 

Bei Lebenspartnern/innen (auch gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften) sind Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden evtl. gegen Beitragszuschlag mitversichert.

 

Dieser Einschluss ist elementar, da er eine sehr große Deckungslücke schließt. Bei einem durch einen Ehepartner verursachten Personenschaden nehmen beispielsweise Sozialversicherungsträger keinen Regress (keine Haftung der Eheleute untereinander). Das ist bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften anders. Sind beide Lebenspartner/innen über eine Privat-Haftpflichtversicherung versichert, besteht keine Leistungspflicht des Versicherers, da es sich um einen Eigenschaden handelt. Sehr wohl besteht aber möglicherweise eine Haftung nach § 823 BGB, die die Sozialversicherungsträger in Anspruch nehmen. In diesem Fall ist der Schaden aus eigener Tasche zu bezahlen.