Lexikon Private Haftpflichtversicherung
Lehrer-Haftpflichtversicherung
Lehrer-Haftpflichtversicherung
Lehrer/-innen können für die Verletzung der Aufsichtspflicht haftbar gemacht werden:
§ 832 (Haftung des Aufsichtspflichtigen)
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
Die Versicherer bieten hierzu Versicherungsschutz über eine Amtshaftpflichtversicherung oder eine reine Lehrer-Haftpflichtversicherung, die in der Regel mit einer Privathaftpflichtversicherung kombiniert ist.
Nachfolgend zwei Beispiele für unterschiedliche Bedingungswerke. Das Beispiel 1 ist wesentlich umfangreicher und schließt die freiberufliche Tätigkeit weitestgehend mit ein. Beispiel 2 ist eingeschränkt, da hier die freiberufliche Tätigkeit nur unter der Voraussetzung versichert ist, dass der Lehrer keine besonderen Unterrichtsräume benutzt (also in einer Schule arbeitet).
Beispiel 1:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der im Antrag näher bezeichneten Eigenschaft als Lehrer.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus
- der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen)
- Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr, gemäß folgender Besonderen Bedingungen: Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 Ziff. 1 3 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
- der Erteilung von Nachhilfestunden
- der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist
- der Tätigkeit als Schulleiter
- Sportmassage (nicht Heilmassage) bei Sportlehrern
Beispiel 2:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Angestellter oder beamteter Lehrer bzw. freiberuflicher Lehrer, der allein unterrichtet und keine besonderen Unterrichtsräume, Plätze oder Fahrzeuge beim Unterricht benutzt.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus
- der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen)
- Leitung und/ oder Beaufsichtigung von Schüler oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr.
- der Erteilung von Nachhilfestunden,
- der Tätigkeit als Kantor und/ oder Organist.
Ausschlüsse
Generell nicht versichert ist die Haftpflicht aus Forschungs- und Gutachtertätigkeit.
Ausgeschlossen sind bei angestellten und beamteten Lehrern Haftpflichtansprüche wegen Schäden am Eigentum der Schule oder Dienststelle oder an von Dritten für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellten Sachen.
Dienstschlüssel
Zusätzlich ist das Risiko des Verlustes von Dienstschlüsseln einzuschließen, wenn der Dienstherr Regreß nehmen kann. In der Regel handelt es sich in Schulen um Schließanlagen, deren Ersatz recht teuer ist.
Zusatzklausel:
Falls besonders vereinbart, ist eingeschlossen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Türschlüsseln, die er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit erhält. Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und - falls erforderlich - einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
Ausgeschlossen bleiben
- die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen
- die Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z.B. Einbruch)
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist begrenzt auf 15.000.00 EUR.

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