Lexikon Private Haftpflichtversicherung
Öltank-Haftpflichtversicherung

Öltank- und Gewässerschadenhaftpflichtversicherung

Nach § 22 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) haftet jemand verschuldensunabhängig, wenn aus einer Anlage Stoffe in ein Gewässer gelangen, ohne eingeleitet worden zu sein. Diese Person haftet in unbegrenzter Höhe nach der Gefährdungshaftung und kann sich höchstens durch den Tatbestand höherer Gewalt entlasten.

 

Der Besitzer eines Öltanks haftet also selbst dann, wenn er für das Auslaufen nicht verantwortlich war und die Schuld z. B. beim Hersteller oder Installateur liegt.

Auf eine Öltank- und Gewässerschadenversicherung sollte nicht verzichtet werden, da die enormen Rettungsmaßnahmen bei einer Verseuchung des Grundwassers zu hohen mitunter existenzgefährdenden Kosten führen können.