Lexikon Private Haftpflichtversicherung
Private Haftpflichtversicherung

Private Haftpflichtversicherung

Die Verpflichtung zur Haftung bei der Verursachung eines Schadens ist im § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gesetzlich geregelt. Der Schadenverursacher haftet dabei mit seinem gesamten Vermögen, sofern festgestellt wurde, dass er für den Schaden die Verantwortung trägt.

 

Damit ist die Private Haftpflichtversicherung eine der wichtigsten Versicherungen, da sie den Versicherungsnehmer bei Personen- Sach- oder Vermögensschäden, wie sie im Rahmen des täglichen Lebens entstehen können, gegen die Ansprüche Dritter absichert.

 

Die Haftpflichtversicherung prüft dabei, ob und in welcher Höhe Schadenersatz geleistet werden muss und übernimmt die Zahlung bei gerechtfertigten Ansprüchen.

 

Bei ungerechtfertigten Forderungen übernimmt sie eine Rechtsschutzfunktion und wehrt sie ab, wenn feststeht, dass keine rechtliche Verpflichtung zur Übernahme des Schadens besteht.