Lexikon Private Haftpflichtversicherung
Tierhalterhaftpflichtversicherung

Tierhalterhaftpflichtversicherung

Über die Privathaftpflichtversicherung ist das Halten und Hüten von zahmen Haustieren und gezähmten Kleintieren und Bienen mitversichert.

 

Für das Halten von Hunden und Pferden und sonstigen Reit- und Zugtieren ist allerdings eine Tierhalterhaftpflichtversicherung notwendig. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Tierhalter. Kampfhunde sind meist ausgeschlossen oder gegen einen hohen Beitragszuschlag zu versichern. 

 

Die Haftung des Tierhalters ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt:

 

§ 833 Haftung des Tierhalters

 

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

 

 

Zur Pferdehaltung:

 

Als mitversichert gilt die Verwendung für eigene Zwecke und unentgeltlichen Verleih an fremde Reittiernutzer (mit Ansprüchen fremder Reittiernutzer und Ansprüche der Reitbeteiligten).

 

Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge der Teilnahme an Pferderennen, sowie den Vorbereitungen hierzu.

 

Nicht versichert gilt die Zurverfügungsstellung zu Vereinszwecken und/oder Veranstaltungen und/oder Reitunterricht. Ausserdem sind die Kutschenfahrten ausgeschlossen.