Lexikon Private Haftpflichtversicherung
Widerrufsrecht

Widerrufsrecht

Mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetztes (VVG) wurde auch das Widerrufsrecht zum 01.01.2008 neu gestaltet.

 

Der Versicherungsnehmer hat das Recht den Versicherungsvertrag innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss zu widerrufen.

 

Da der Versicherungsantrag mit der Übersendung der Police einschließlich der Vertragsbedingungen und einer Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform zustande kommt, beginnt das Widerrufsrecht ab dem Tag zu laufen, an dem dem Versicherungsnehmer die Police zugestellt wurde.

 

Voraussetzung für den Beginn der Frist ist, dass die Versicherungsgesellschaft ihrer Pflicht nachgekommen ist und bereits vor Vertragsabschluss sämtliche Vertragsunterlagen (Allgemeine Versicherungsbedingungen, Verbraucherinformationen, Produktinformationsblatt) ausgehändigt hat. Dies erfolgt im Allgemeinen gleichzeitig mit der Antragsstellung.

 

Zur Wahrung der Frist genügt der Poststempel d.h. der Widerruf muss nicht am Tag des Fristablaufs bei der Gesellschaft vorliegen, sondern kann zu diesem Zeitpunkt erst abgeschickt werden.

 

Unterlaufen der Versicherungsgesellschaft bezüglich des Widerrufsrechts Fehler oder kann die ordnungsgemäße Aushändigung der Unterlagen nicht nachgewiesen werden, so hat der Versicherungsnehmer nach dem neuen VVG ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Das bedeutet für den Versicherer, dass er unter Umständen auch noch nach Jahren zur Rückerstattung bereits erbrachter Prämien verpflichtet ist.