Lexikon Kfz-Versicherung
Annahmezwang / Kontrahierungszwang
Annahmezwang / Kontrahierungszwang
Im Rahmen des Pflichtversicherungsgesetz (§ 5 PflVG) ist der Versicherer verpflichtet, Anträge auf Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung grundsätzlich bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestdeckungssummen anzunehmen, außer es liegen folgende Ablehnungsgründe vor:
- sachliche oder örtliche Beschränkungen (z.B. der Versicherer versichert nur regional oder nur Beamte)
- der Antragsteller war bereits bei dieser Versicherung
- und ihm wurde aufgrund von Nichtzahlung der Prämie oder eines Schadens gekündigt oder
- aufgrund der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder Nichtzahlung der Erstprämie der Rücktritt erklärt oder
- der Vertrag wurde aufgrund einer arglistigen Täuschung oder Drohung angefochten
- der Versicherer unterbreitet aufgrund seines Unternehmenstarifs ein abweichendes Angebot
Der Versicherer hat zwei Wochen nach Eingang des Antrages zeit den Antrag schriftlich abzulehnen, sonst gilt dieser zu den gestellten Konditionen als angenommen.


Bookmark bei...