Lexikon Kfz-Versicherung
Außerbetriebsetzung
Außerbetriebsetzung
Seit dem 01.03.2007 werden unter dem Begriff der Außerbetriebsetzung alle Arten der Abmeldung von zulassungspflichtigen Fahrzeugen zusammengefasst. Die Differenzierung zwischen der vorübergehenden Stillegung und der endgültigen Löschung wurde damit aufgehoben.
Demzufolge entfällt auch die Stilllegungsfrist von 18 Monaten bzw. das Erlöschen der Betriebserlaubnis nach diesem Zeitraum. Eine Wiederzulassung ist jetzt innerhalb von sieben Jahren nach der Außerbetriebsetzung mit gültiger Abgas- und Hauptuntersuchung problemlos möglich.
Für die Außerbetriebsetzung benötigt die Zulassungsstelle darüber hinaus die Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeug-Schein) und Teil II (Fahrzeug-Brief), die Kennzeichenschilder und eine schriftliche Erklärung bezüglich des Verbleibs des Fahrzeugs.
Das Kennzeichen wird unverzüglich bzw. spätestens am Tag nach der Außerbetriebsetzung wieder freigegeben, sofern es nicht für denselben Halter und dasselbe Fahrzeug innerhalb von maximal 12 Monaten als sogenanntes Verbleibskennzeichen gebührenpflichtig reserviert wurde.
Achtung: Wenn ein Fahrzeug ordnungsgemäß abgemeldet wurde, muss zwischen der Außerbetriebsetzung und der Zulassung eines neuen Wagens eine eintägige Frist eingehalten werden.
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