Lexikon Kfz-Versicherung
Billigungsklausel
Billigungsklausel
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag ab (z.B. Beitrag), gilt die Abweichung als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats widerspricht.
Der Versicherer muss die Abweichung jedoch deutlich kenntlich machen sowie die Rechtsfolgen der Abweichung angeben. Sollte dies nicht erfolgt sein, ist die Grundlage der Inhalt des gestellten Antrages.
Die Billigungsklausel ist im Versicherungsvertragsgesetz (§ 5 VVG) geregelt.


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